IHK München nimmt Gökers PKV-Vermittler ins Visier
Die IHK für München und Oberbayern nimmt das Maklerunternehmen unter die Lupe, über das Mehmet Göker und sein Vertriebsteam Tarifwechsel mit privat Krankenversicherten durchführen. Anlass dazu ist der vergangene Woche veröffentlichte procontra-Artikel. „Aufgrund des geschilderten Sachverhalts nehmen wir gewerberechtliche Ermittlungsmaßnahmen betreffend der René Jäger AG vor“, sagte auf unsere Nachfrage ein Sprecher der IHK für München und Oberbayern. Seine Kammer beaufsichtigt das in München angesiedelte Versicherungsvermittlungsunternehmen.
Gewerberechtliche Ermittlungsmaßnahmen bedeutet, dass die IHK prüft, ob die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen wie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse weiterhin vorliegen. Dazu könne sich die IHK auch bei anderen Behörden wie zum Beispiel der BaFin nach Beschwerden und anderen Auffälligkeiten zur René Jäger AG erkundigen. Im schlimmsten Falle könne man dann die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung entziehen, so der Sprecher. Auch die Erfüllung der Weiterbildungs- und Impressumspflichten werde man prüfen.
Generali wünscht sich Eingreifen der IHK
In unserem Bericht gehen mehrere von Göker und seinen Leuten angerufene Kunden davon aus, dass die Kontaktaufnahme ohne ihre vorherige Einwilligung geschah. Das wäre Kaltakquise beziehungsweise belästigende Werbung gemäß §7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). René Jäger selbst wollte unsere Fragen dazu nicht beantworten. Die Generali Deutschland führt derzeit zwei Gerichtsverfahren gegen seine Firma beziehungsweise gegen deren Mitarbeiter. In einem davon lautet der Vorwurf: Kaltakquise. „Wünschenswert wäre, dass im Falle von Missbrauch beziehungsweise Täuschung die zuständige IHK ermittelt“, sagte uns dazu ein Sprecher der Generali.
Allerdings müssen bei UWG-Verstößen Mitbewerber der René Jäger AG gegen diese vorgehen, die durch deren Verhalten einen Nachteil erleiden. „Die IHKs haben hier keine eigenen Ermittlungs- und Vollzugs- oder gar Strafbefugnisse“, heißt es erklärend aus München. Erst wenn solche Verstöße von Mitbewerbern bei der zuständigen IHK angezeigt und nachgewiesen werden – etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über den Vorgang – könne diese einen wettbewerbsrechtlichen Aufgriff, zum Beispiel durch Abmahnung und Aufforderung zum Unterlassen unternehmen.
Wenig Hoffnung bei Kaltakquise
Von Kaltakquise betroffene Verbraucher könnten sich hingegen an die Verbraucherzentralen oder die Bundesnetzagentur wenden. Letztere könne dann eine Rufnummernsperrung veranlassen. Wie viele Beschwerdeeingänge ihr über die René Jäger AG bereits vorliegen, dazu durfte die Bundesnetzagentur am Dienstag auf procontra-Nachfrage aus Gründen der geltenden Rechtsprechung keine Aussage machen.
Zudem weist die Münchener IHK darauf hin, dass UWG-Verstöße im Rahmen eines gewerberechtlichen Erlaubnisverfahrens keinen Automatismus zur Annahme einer „gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit“ rechtfertigen würden. Auch abseits von Göker und Jäger scheint die geltende Gesetzeslage unseriösen Anbietern in die Hände zu spielen. So sagte der IHK-Sprecher: „Gegen gezielte Identitätstäuschung, Rufnummerntäuschung und Agieren aus dem Ausland sind zivil- und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen in der Regel allerdings erfolglos.“