Gut ist derjenige beraten, der für sein Auto eine Teilkasko-Versicherung besitzt – schließlich entschädigt diese im Fall des Diebstahls den Verlust. Hat der Kunde aber grob fahrlässig gehandelt, kann der Versicherer jedoch die Leistung kürzen beziehungsweise komplett verweigern. Welches Verhalten aber als grob fahrlässig zu werten ist, darüber gehen die Meinungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht selten auseinander.
So war es auch einem aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde (Az: 6 U 107/21, Beschluss vom 23. Januar 2023). Geklagt hatte ein Mann, dem das Wohnmobil gestohlen worden war. Der Versicherer zahlte dem Kunden daraufhin knapp 16.000 Euro aus – die Zahlung weiterer 32.000 Euro, die der Camping-Liebhaber forderte, verweigerte der Versicherer jedoch mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe den Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt. So hatte die Ehefrau den Schlüssel im Fahrzeug liegengelassen.
Das OLG Hamm sah hierin allerdings kein grob fahrlässiges Verhalten. So habe der Mann seiner Frau zugerufen, den Fahrzeugschlüssel mit ins Haus zu bringen. Aufgrund eines Missverständnisses war die Frau dieser Aufforderung allerdings nicht nachgekommen – ein solches Missverständnis könne allerdings jedem passieren. Eine „subjektiv unentschuldbare Pflichtwidrigkeit“ konnte darin – wie bereits die Vorinstanz – das OLG Hamm nicht erblicken.
Dem Mann könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Frau lediglich zum Mitbringen des Schlüssels, nicht aber zum Abschließen des Wohnmobils aufgefordert habe. Gemeinhin liege in der Aufforderung der Schlüsselmitnahme auch die Anforderung zum Abschließen, befand das Gericht.
Auch die fehlende Kontrolle durch den Mann, dass der Schlüssel mitgebracht worden war, ist aus Sicht des Gerichts nicht als grob fahrlässig zu werten. Die Versicherung sei hier in der Pflicht gewesen, nachzuweisen, warum das gerade unter Ehegatten übliche Vertrauen hier nicht angezeigt war.
Das Fehlverhalten der Ehefrau könne dem Mann als Versicherungsnehmer auch nicht zur Last gelegt werden. Folglich befand das Gericht, dass die Berufung des Versicherers gegen das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts Dortmund, keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Versicherer zog darauf seine Berufung zurück und muss nun dem Wohnmobilbesitzer den ausstehenden Betrag erstatten.