Urteil

Jecken aufgepasst: Wer haftet für Sturz beim Karnevalsumzug?

In weiten Teilen des Landes herrscht derzeit wieder Ausnahmezustand. Doch wer haftet eigentlich, wenn man bei einem Umzug durch die Straßen stürzt und sich schwer verletzt? Ein Urteil des Landgericht Frankenthal gibt Aufschluss über diese Frage.

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11:02 Uhr | 28. Februar | 2025
Karnevalsumzug mit bunt verkleideten Menschen

Hat eine Gemeinde oder eine Stadt eine besondere Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Karnevalsumzug durch die Straßen zieht?

| Quelle: kaarsten

In vielen Gegenden Deutschlands herrscht in diesen Tagen wieder Ausnahmezustand: Ob Karneval, Fastnacht oder Fasching: Landein, landaus ziehen derzeit wieder verkleidete Menschen durch die Straßen und feiern. Dass in diesen häufig alkoholschwangeren Tagen jedoch auch ein Unfallrisiko liegt, machen derzeit zahlreiche Pressemitteilungen aus der Versicherungsbranche deutlich, die rechtzeitig zur fünften Jahreszeit noch den passenden Versicherungsschutz an den Mann bzw. die Frau bringen möchten.

Stolpern über einen Gullydeckel

Auch das Landgericht Frankenthal verweist momentan auf eine aktuelle Entscheidung mit Bezug zu einem Straßenumzug. Diese betrifft zwar einen Martinsumzug, lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch auch ohne weiteres auf Karnevalsumzäüge übertragen. Geklagte hatte eine 66-Jährige Großmutter gegen die Verbandsgemeinde Leiningerland (Rheinland-Pfalz). Hier hatte die Frau zusammen mit ihrer Enkelin im Jahr 2022 an einem Martinsumzug teilgenommen.

Im Laufe des Umzugs stolperte die Frau über einen Gullydeckel, der zwischen einem und drei Zentimeter aus der Straße herausragte, und stürzte. Dabei brach sie sich sowohl das linkende Handgelenk als auch das rechte Schultergelenk. Hierfür forderte sie nun nicht nur Schadenersatz von der Gemeinde in Höhe von 1.700 Euro, sondern auch Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro.

Als Schuldigen für ihren Sturz machte die Frau die Gemeinde aus. Diese hätte ihrer Meinung nach den aus der Straße ragenden Gullydeckel absichern müssen, beispielswiese mittels einer Gummimatte. Angesichts des Umzugs habe die Gemeinde eine besondere Absicherungspflicht.

Gemeinde kann nicht alles sichern

Das Landgericht Frankenthal (Az: 3 O 88/24) teilte diese Auffassung jedoch nicht. Dass die Stadt die Straße aufgrund des jährlich stattfindenden Großereignisses besonders absichern müsse, sei nicht geboten. Durch die Abdeckung des Gullydeckels durch eine Gummimatte sei zudem der Höhenunterschied und damit auch die Stolpergefahr womöglich noch weiter erhöht worden.

Zudem habe die Frau mit einer Unebenheit in der Straße rechnen müssen, zumal die Sicht aufgrund der vielen Menschen auf der Straße eingeschränkt gewesen sei. Die Frau trage nach Auffassung des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden – auch deshalb bestand für ihre Forderungen keine Aussicht auf Erfolg.