Kein Regress möglich: Krankenkasse geht nach Reitunfall leer aus

Zwischen Pferdebesitzern und Reitbeteiligungen werden gerne sogenannte Haftungsverzichte vereinbart: Kommt es zum Unfall, ist der Pferdebesitzer in Haftungsfragen aus dem Schneider. Vor dem OLG Schleswig ging es nun um die Frage, ob ein solcher Verzicht auch Auswirkungen auf die Regressforderungen der Krankenkasse hat.

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10:10 Uhr | 04. Oktober | 2021
Haftungsausschluss Bild: Adobe Stock/taylon

Ein Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter hat auch Auswirkungen auf die Krankenkasse. Bild: Adobe Stock/taylon

Ein Pferd ist teuer in der Anschaffung, vor allem aber in der Haltung. Eine günstige Alternative für diejenigen, die sich keinen eigenen Vierbeiner leisten können, sind daher Reitbeteiligungen. Doch immer wieder kommt es zum Streit, wenn der „Gastreiter“ verunglückt. Wer muss für den Schaden haften? Vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wurde nun ein weiteres Kapitel im Buch „Wer haftet bei einem Reitunfall“ (Az: 17 U 142/20) aufgeschlagen. Die Beteiligten: die Pferdebesitzerin, die Reitbeteiligung sowie deren Krankenkasse.  

Der Fall  

Eine Frau, passionierte Reiterin seit dem sechsten Lebensjahr, durfte unentgeltlich und nach Belieben das Pferd einer älteren Dame ausreiten, da diese körperlich dazu nicht mehr in der Lage gewesen war. Da die Besitzerin sich „um nichts kümmern“ wollte, schloss sie mit der Gastreiterin eine Haftungsverzichts-Erklärung ab. Hierin heißt es:  

„1. Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus § 833 BGB wegen aller ihr durch das Pferd (Name: …) verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

2. Die Reitbeteiligung stellt den Eigentümer im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung.“

Wenige Monate später nahm das Schicksal seinen unglücklichen Lauf: Das Pferd, auf dem die Gastreiterin gerade unterwegs war, scheute, als ein Auto am Stall vorbeifuhr. Die Reiterin flog vom Pferd und zog sich einen Bruch der Lendenwirbelsäule zu – zu dessen Behandlung musste sich die Frau im Krankenhaus diversen Operationen unterziehen. Insgesamt zahlte die Krankenkasse inklusive Krankengeld rund 40.000 Euro für die Behandlung.  

Dieses Geld wollte sich die Krankenkasse nun von der Pferdehalterin erstatten lassen. Den Haftungsverzicht, den die Besitzerin des Tieres mit der Reiterin vereinbart hatte, ließ die Krankenkasse nicht gelten. Ein privatrechtlicher Haftungsverzicht könne ihr nicht das sich aus Paragraph 116 SGB ergebene Regressrecht nehmen. Dieser besagt, dass sich die Krankenkassen die entstandenen Kosten erstatten lassen können, sofern es jemanden gibt, der originär haftet – in diesem Fall die Tierhalterin.  

Auf diese Weise solle die Krankenkasse finanziell entlastet werden – eine private Vereinbarung könne somit nicht das Regressrecht der Krankenkasse aushebeln, da sie sonst widerrechtlich über öffentliche Mittel verfügen würde, argumentierte die Kasse.

Das Urteil

Nachdem die Krankenkasse jedoch bereits vor dem Landgericht mit ihrer Klage gescheitert war, ging sie nun auch beim OLG als Verliererin aus dem Gerichtssaal.  

Denn: Haftungsausschlüsse sind im Freizeitpferdesport verbreitet und nach ständiger Rechtsprechung auch anerkannt. Eine Einschränkung dieser zivilrechtlichen Konstruktion sei hingegen nicht wünschenswert, hielt das Gericht fest. Durch eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gegenüber der Krankenkasse würde nach Auffassung des Gerichts der zivilrechtliche Haftungsausschuluss komplett ausgehöhlt - schließlich hätte eine solch weitreichende Beschränkung der Privatautonomie Konsequenzen auf zahlreiche Fallkonstruktionen, insbesondere im Bereich der Gefährdungshaftung.  

Wer folglich seine Haftung beschränken wollte, wäre zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung praktisch gezwungen. Das ist aber gegen die Absicht des Gesetzgebers, der nur für bestimmte Bereiche (beispielsweise für Autobesitzer) eine Haftpflichtversicherung zwingend vorsieht.  

Der geschlossene Vertrag gehe auch nicht zu Lasten Dritter, sprich der Krankenversicherung. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn der Krankenkasse durch den Vertrag unmittelbar Leistungspflichten aufgezwungen worden wären – die Leistungen der Krankenkasse an die verunfallte Reiterin ergeben sich jedoch aus dem Krankenversicherungsvertrag, den die Kundin mit der Kasse abgeschlossen hatte.  

Die Pferdehalterin musste für die Behandlung sowie das Krankengeld der verunglückten Reiterin folglich nicht aufkommen. Eine Revision ließ das OLG nicht zu.

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