Derzeit herrscht in vielen Betrieben Kurzarbeit (procontra berichtete). Sie kann mit Kurzarbeitergeld überbrückt werden, bedeutet aber Verlust: Die Agentur für Arbeit zahlt 60 Prozent (67 Prozent mit Kind) des bisherigen Nettoentgelts – maximal für 12 Monate, demnächst womöglich vorübergehend bis zu 24 Monate. Auf diese Lohnersatzleistung werden keine Lohnsteuer und SV-Beiträge für den Arbeitnehmer fällig. Der Arbeitgeber führt jedoch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ab (80 Prozent des Entgeltausfalls), damit die Lücke in der gesetzlichen Rente möglichst klein gehalten wird.
Die Stuttgarter Lebensversicherung hatte die Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) an einem Beispiel für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kind mit 2.500 Euro Bruttoeinkommen errechnet, der 100 Euro Entgelt umwandelt und dessen Arbeitszeit auf 75 Prozent sinkt (procontra berichtete). Durch Kurzarbeit sinkt seine Arbeitszeit auf 75 Prozent und sein Nettoeinkommen demnach auf 1.332 Euro, was 342 Euro Netto-Verlust bedeutet. Davon 60 Prozent macht 205 Euro Kurzarbeitergeld.
Entgeltumwandlung kann positiv für Kurzarbeitergeld sein
Für Arbeitnehmer können diese finanziellen Einschnitte auch Auswirkungen auf die bAV haben. Im Beispiel der Stuttgarter hätte der Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung sieben Euro weniger zur Verfügung als ohne Entgeltumwandlung. Doch das muss nicht so sein. „Entgeltumwandlung kann den Anspruch auf Kurzarbeitergeld sogar geringfügig steigern“, sagt Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung für bAV verantwortlich, gegenüber procontra. Er rechnet das an demselben Beispiel wie die Stuttgarter vor und kommt zu besseren Ergebnissen.
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Der Grund: Der Begriff „Ist-Entgelt“ wird anders interpretiert. Kurzarbeitergeld errechnet sich nach Paragraf 106 SGB III, wonach die Nettoentgeltdifferenz die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld ist. Die Nettoentgeltdifferenz wiederum ist als Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt definiert. Als Ist-Entgelt gilt nach dem Wortlaut des SGB das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile.
Komplizierte Entgeltberechnung für Kurzarbeitergeld
Nach den „Fachlichen Weisungen“ vom 10. Dezember 2018 der Bundesagentur für Arbeit werden umgewandelte Entgeltbestandteile zugunsten einer bAV bis zur Fördergrenze weder beim Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit (Soll-Entgelt) noch beim Bruttoentgelt während der Kurzarbeit (Ist-Entgelt) berücksichtigt. „Nach Überzeugung von HDI geschieht dies, indem zuerst das verringerte Bruttoentgelt aufgrund des reduzierten Arbeitszeitgrades (hier: 25 Prozent) ermittelt wird“, betont der Experte.
Erst danach werde die Entgeltumwandlung abgezogen und bilde das Soll-Entgelt für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes. „Im Beispielfall hat der Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung einen Euro mehr zur Verfügung als ohne Entgeltumwandlung“, erklärt der Vorstand, der von Beruf Diplom-Mathematiker und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung ist.
Sein Fazit: Wer die Entgeltumwandlung aufgibt, verliert seinen Arbeitgeberzuschuss – und gegebenenfalls auch seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. „Grundsätzlich rate ich dazu, trotz der aktuellen Krise bei der bAV weiterzumachen wie gewohnt“, so von Löbbecke. Altersversorgung sei keine Aufgabe von Monaten, sondern von Jahrzehnten. „Es gibt keinen falschen Zeitpunkt für Vorsorge.“
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