Gesetzliche Unfallversicherung

Leistungspflicht auch außerhalb versicherter Flächen?

Ein Forstwirt verletzte sich beim Baumfällen, allerdings außerhalb der versicherten Waldfläche. Ob seine Berufsgenossenschaft dennoch zahlen musste, hatte das Sozialgericht München zu entscheiden.

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15:09 Uhr | 12. September | 2023
Leistungspflicht auch außerhalb versicherter Flächen?

Weil die gesetzliche Unfallversicherung für einen – aus seiner Sicht – Arbeitsunfall nicht leisten wollte, zog ein Forstwirt gegen diese vor Gericht.

| Quelle: simonkr

„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ bringt es ein altes Sprichwort auf den Punkt: Arbeit und Freizeit sollte man stets trennen. Doch beim Unfall eines Forstwirts während des Fällens eines Baumes war nicht auf den ersten Blick ersichtlich gewesen, ob er zum Zeitpunkt des Geschehens beruflich oder privat gehandelt hatte. Im ersten Fall leistet die gesetzliche Unfallversicherung, im zweiten kommt nur eine private Police in Frage.

Der Mann wollte einen Baum beseitigen, der einen Schuppen beschädigt hatte. Anschließend sollte an selber Stelle ein neuer Schuppen errichtet werden. Doch bei den Arbeiten trat der Forstwirt auf einen Nagel und verletzte sich dabei am Fuß.

Arbeitsunfall oder privates Pech?

Als er den Schadenfall der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft meldete, erkannte diese aber keinen Arbeitsunfall und wollte nicht leisten. Denn der Baum habe außerhalb der versicherten Waldfläche gestanden. Er befand sich auf dem eigenen Grundstück des Forstwirts, weshalb es sich um eine private Aktion handelte.

So argumentierte die Berufsgenossenschaft auch vor dem Münchener Sozialgericht. Doch das Gericht sah die Situation anders (Urteil vom 25.08.2023 (Az.: S1 U 5011/23). Denn der Schuppen gehöre zum forstwirtschaftlichen Betrieb des Mannes. Somit habe der Neubau des Schuppens berufliche Gründe gehabt und deshalb auch das Fällen beziehungsweise Beseitigen des Baumes außerhalb des versicherten Waldstücks.

Das SG München sieht somit die Berufsgenossenschaft in der Leistungspflicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.