Um an wertvolles Neugeschäft zu kommen, bedienen sich Vermittler auch der Hilfe von speziellen Agenturen. Diese beliefern die Vermittler mit Leads, also Kunden mit konkretem Interesse am Abschluss bestimmter Versicherungen. Das Vorgehen solcher Lead-Lieferanten steht aber in direktem Zusammenhang mit der Haftung ihres Auftraggebers. Das hat nun das Frankfurter Landgericht entschieden (Az. 3-06 O 5/18).
procontra hatte bereits bei Bekanntwerden über den Fall berichtet. Eine Lead-Agentur hatte sich telefonisch bei einem Offenbacher Bestattungsunternehmen gemeldet. Für einen Versicherungsmakler aus Eschborn wollte sie mit dem Bestatter einen Beratungstermin für eine private Krankenversicherung (PKV) vereinbaren.
Der Bestatter hatte allerdings zu keinem Zeitpunkt einer telefonischen Werbung des Maklers zugestimmt. Dieser war ihm nicht einmal bekannt. Mit Informationen zu Ross und Reiter wand er sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Diese forderte den Makler wegen belästigender Werbung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die dieser aber verweigerte. Aus seiner Sicht habe die Lead-Agentur selbstständig agiert, wofür er keine Verantwortung trage.
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Mit dieser Ansicht stand er vor dem Landgericht aber allein da, nachdem die Wettbewerbszentrale Klage gegen ihn eingereicht hatte. Vielmehr urteilten die Richter, dass der Makler für das Vorgehen seines Lead-Lieferanten haftbar zu machen sei, weil er diesen beauftragt hatte. So hätte der Makler im Zuge des Vertragsabschlusses mit der Agentur Einfluss darauf nehmen müssen, dass die Kundenansprache nur in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form erfolgen wird. Zudem hätte der Makler im weiteren Prozess kontrollieren müssen, dass dies auch eingehalten werde. Diesen Pflichten sei er nicht nachgekommen.
Der Makler muss deshalb die vollen Kosten für den Rechtsstreit tragen, auch für die Klägerseite. Insgesamt belaufen sich diese auf rund 6.000 Euro. Das Urteil vom 19. März 2019 ist noch nicht rechtskräftig.
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