Rechtsstreit um Kraftfahrzeugklausel

Privathaftpflicht oder Kfz-Police: Wer zahlt wann?

Durch den Einsatz eines Wagenhebers während des Reifenwechsels beschädigte ein Mann ein nebenstehendes Auto. Handelt es sich hier um den Gebrauch eines Fahrzeugs und greift daher die Benzinklausel? Darüber hatte das Amtsgericht Wipperfürth nun zu entscheiden.

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12:03 Uhr | 13. März | 2023
Auto auf einem Wagenheber

Über die Frage, ob der durch einen Wagenheber verursachte Schaden zum Gebrauch eines Fahrzeugs zählt, musste nun das Amsgericht Wipperfürth entscheiden.

| Quelle: Ziga Plahutar

Wann springt die Privathaftpflicht ein, wann muss die Kfz-Versicherung leisten? Immer wieder entzünden sich an der sogenannten Benzinklausel Streits um die Zuständigkeit im Schadenfall – so auch kürzlich in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Wipperfürth (Az.: 9 C 145/22). Dabei ging es um die Frage, ob bei einem während des Reifenwechsels beschädigten Fahrzeug der Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung greift oder nicht.

Was war passiert?

Der Kläger hatte auf dem Grundstück seines Vaters die Räder seines Autos gewechselt und zu diesem Zweck einen Wagenheber benutzt. Dabei wurde es ihm zum Verhängnis, dass sich dabei direkt neben dem eigenen Fahrzeug das Auto seines Vaters befand. Durch einen „unsachgemäßen Gebrauch“ des Wagenhebers beschädigte er mit dem Hebel die rechte Vordertür am Auto des Vaters. Laut Kostenvoranschlag entstand dabei ein Schaden von circa 1.300 Euro.

Die Regulierung des Schadens lehnte die private Haftpflichtversicherung des Klägers allerdings ab und verwies die Zuständigkeit an die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das sah der Kläger anders und pochte weiter auf eine Regulierung: Der Schaden sei nicht durch einen Fahrzeuggebrauch verursacht worden, daher greife die kleine Benzinklausel nicht. Zum Hintergrund: Die in jeder Privathaftpflichtversicherung enthaltene Klausel schließt solche Schäden vom Versicherungsumfang aus, die sich im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs ereignen.

Die Richter am Amtsgericht gaben dem Kläger schließlich Recht, mit folgender Begründung: Zwar seien „zum Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen an diesem zu rechnen, die der Eigentümer oder Halter vornimmt“ – dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn sich dabei „die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken, etwa wenn der Eigentümer im Rahmen von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug restliches Benzin aus dem Tank ablaufen lässt, sich der Kraftstoff dabei entzündet und eine Lagerhalle, in der die Reparatur durchgeführt wird, in Brand setzt.“

Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern den Wagenheber – und die vom Wagenheber ausgehende Gefahr gehöre in den Deckungsbereich der Privathaftpflicht. „Insoweit steht der Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Benzinklausel vorliegend nicht ein“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.