Restschuldversicherung: Keine Leistung trotz Arbeitsunfähigkeit
Verbraucherschützern sind Restschuldversicherungen schon lange ein Dorn im Auge. Dabei stört sich der Verbraucherschutz nicht nur am Vertrieb der teilweise hochprovisionierten Verträge, sondern auch an den vielfach abgespeckten Leistungen der Produkte. Dass die leistungsbeschränkenden Klauseln von Restschuld-Policen aber nicht per se rechtswidrig sind, hat nun das Oberlandesgericht Hamm (Az: 20 U 98/18) entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der zur Absicherung seines Kredits eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte, zu diesem Zeitpunkt aber bereits arbeitsunfähig war. Trotzdem forderte er den Versicherer zunächst zur Übernahme der Darlehensraten für den Zeitraum von März 2015 bis Dezember 2017 auf. Im Anschluss daran hatte er seine berufliche Tätigkeit für weniger als drei Monate wieder aufgenommen und wurde daraufhin erneut arbeitsunfähig.
Keine Leistung wegen Klausel
Der Versicherer allerdings lehnte den Leistungsantrag des Mannes ab. Als Grund dafür nannte er eine AGB-Klausel mit folgendem Wortlaut: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat."
Dagegen klagte der Mann vor dem Landgericht Bielefeld, das seine Klage jedoch abwies. Daraufhin zog er in Berufung vor das OLG Hamm.
Seite 1: Restschuldversicherer will nicht zahlen Seite 2: Entscheidung und Begründung des OLG Hamm
Doch auch dort konnten seine Argumente nicht überzeugen. Denn aus Sicht der Richter sei die Klausel der Restschuld-Police nicht überraschend und widerspreche damit nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers. Sie sei zudem auch nicht intransparent oder unangemessen. Vielmehr verfolge der Versicherer mit ihr das berechtigte Interesse, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Gericht gab dem Kläger in einem Punkt Recht: Die Ausschlussklausel würde auch solche Fälle erfassen, in denen „zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang bestehe.“ Doch auch dieser Umstand würde für keine unangemessene Benachteiligung sorgen.
Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des OLG Hamm nur um einen Hinweisbeschluss. Mehr war aber auch nicht nötig, um den Kläger davon zu überzeugen, die Berufung zurückzuziehen. Damit ist das vorangegangene Urteil des LG Bielefeld (Az: 18 O 174/17) rechtskräftig.
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