Trauernde müssen nicht nur ihren Verlust eines Angehörigen bewältigen, Bestattungsfragen klären, das Erbe regeln und Verträge abwickeln – auch das Finanzamt dürfen sie nicht vergessen. An die Erbschaftsteuer denken die meisten sofort. Doch der Fiskus erwartet auch eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen, sofern er dazu verpflichtet gewesen wäre, erläutert die Stiftung Warentest in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (die Freischaltung des Artikels kostet nichts).
„Als Erbe müssen Sie für den Verstorbenen eine letzte Steuererklärung abgeben, wenn der zwischen Jahresbeginn und Todestag Einkünfte erzielt und darauf noch keine Lohnsteuer gezahlt hat“, schreibt Finanztest, oder andere Einnahmen hatte, etwa aus Vermietung. Frist: bis zum 31. Juli des Folgejahres nach dem Tod (mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bis 28. Februar des übernächsten Jahres). Wird die Frist versäumt, werden mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat als Versäumniszuschlag fällig.
Das Finanzamt kann bis zu sieben Jahre rückwirkend die Steuererklärung anfordern. Besteht keine Abgabepflicht, kann das Finanzamt trotzdem eine Steuererklärung verlangen und eine Frist setzen, etwa dann, wenn die Höhe der Einkünfte (etwa der Rente) eine Pflichtveranlagung nahelegen.
Wann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt
Erben können auch freiwillig die Steuererklärung abgeben. Das lohnt, wenn eine Steuererstattung erwartet wird. Dafür bleiben dann sogar vier Jahre nach dem Todesjahr Zeit. Erstattungen sind laut Finanztest zu erwarten, wenn der Verstorbene
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Die Steuererstattung zählt zum Nachlass und steht den Erben zu. Günstig: Erstattungen aus dem Todesjahr wirken sich nicht auf die Erbschaftsteuer aus. Der hinterbliebene Ehepartner muss im Falle einer Zusammenveranlagung für das Todesjahr eine letzte gemeinsame Steuererklärung abgeben. Künftig wird der überlebende Ehegatte dann einzeln veranlagt, wobei laut Finanztest auch im ersten Folgejahr das Finanzamt die Steuer noch einmal nach dem günstigeren Splittingtarif berechnet.
Wer gegen Vorlage des Erbscheins Auskünfte erteilen muss
War der Verstorbene geschieden oder Single, müssen sich die sonstigen Erben um die Steuererklärung kümmern. Zuständig ist das bisherige Wohnsitz-Finanzamt des Verstorbenen. Fehlen Informationen, können Erben diese gegen Vorlage des Erbscheins bei Arbeitgebern, Banken, Versicherern (procontra berichtete) und anderen Stellen erfragen, etwa zu über Zahlungsverkehr, Betriebsrente, Jahresgehalt, Ablaufleistung einer Lebensversicherung und sonstiges Vermögen des Verstorbenen.
Das Finanzamt gibt Erben die letzten Steuerbescheide des Verstorbenen heraus, wenn der seine Erklärung zuletzt nur für sich abgegeben hatte. Bei Zusammenveranlagung des verstorbenen mit dem Ehepartner müssten Witwe oder Witwer zustimmen.
Haben sich die Erben schon zu Lebzeiten um die Steuern des Verstorbenen gekümmert, können alle dem Finanzamt gemeldeten Daten auch über das Elster-Portal der Finanzverwaltung abgerufen werden, schreibt Finanztest. Voraussetzung: Vor dem Tod lag bereits die Berechtigung vor, Belege für den Verstorbenen abzurufen. Hilfreich ist auch ein Testament (procontra berichtete).
Übrigens: Wenn weder ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, geht das Sterbegeld aus einer Pensionskasse an die sonstigen Erben, ist aber einkommensteuerpflichtig, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. November 2019 (procontra berichtete).
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