Schadenfall der Woche

Wer nach dem Oktoberfest ins Taxi erbricht, muss die Reinigung nicht zwingend allein bezahlen

Große Volksfeste wie die Wiesn sind Fluch und Segen für Taxifahrer. Mehr Fahrgäste, aber viele davon betrunken. Und im Ernstfall kann es sein, dass der Fahrer sogar einen Teil der Reinigungskosten selbst tragen muss.

Author_image
13:10 Uhr | 04. Oktober | 2024
Schadenfall der Woche

Zwei Jahre dauerte das Verfahren um den insolventen Goldhändler PIM, 200 Zeugen wurden währenddessen vernommen.

| Quelle: procontra

Noch bis Sonntag tobt in München das Oktoberfest. Von den rund sieben Millionen Litern Bier, die dort voraussichtlich in diesem Jahr verkauft werden, dürften auch wieder zahlreiche „über den Durst“ in die Kehlen mancher Besucher fließen. Dass sich viele von ihnen anschließend mit dem Taxi nach Hause oder ins Hotel fahren lassen, ist für die Taxifahrer Fluch und Segen zugleich. Denn neben dem Plus an Einnahmen steigt auch das Risiko, dass sich ihnen ein betrunkener Gast ins Auto erbricht. Die Kosten für die Reinigung sind erheblich, können aber unter Umständen zu gleichen Teilen zu Lasten von Fahrgast und Taxifahrer gehen.

Das besagt ein Urteil des Münchener Amtsgerichts (Az.: 271 C 11329/10). Zwar stammt dieses aus dem Jahr 2010, könnte vor dem letzten Wiesn-Wochenende aber durchaus wieder an Relevanz gewinnen. Im damaligen Fall hatte sich ein betrunkener Fahrgast auf die Rückbank des Taxis übergeben. Der Fahrer verlangte von ihm daraufhin die Reinigungskosten in Höhe von 250 Euro. Es ging vor Gericht. Grundsätzlich sah das Amtsgericht den betrunkenen Fahrgast in der Schadenersatzpflicht. Jedoch hätten sowohl er als auch seine Begleitung den Taxifahrer während der Fahrt gebeten, anzuhalten weil dem Fahrgast schlecht war. Dies habe der Fahrer jedoch nicht getan und damit die Situation zum Teil selbst herbeigeführt.

Laut dem Gericht habe der Taxifahrer sogar noch Glück gehabt. Denn es ließ sich nicht rekonstruieren, wie eindringlich die Bitten zum Anhalten der Fahrgäste waren. Hätte der Fahrer trotz drängender Bitten nicht gehalten, hätte er gar keinen Schadenersatzanspruch gehabt. So wurde entschieden, dass beide Parteien die Hälfte der Reinigungskosten zu tragen haben.