Pflicht zur Aufklärung

Elementarschadenversicherung in der Makler-Beratung

In Bayern kämpfen derzeit Tausende Einsatzkräfte gegen das Hochwasser. Glücklich, wer jetzt eine Elementarschadenversicherung hat. Inwieweit Versicherungsmakler verpflichtet sind, Kunden über das Fehlen dieser Versicherung zu informieren, war Gegenstand einer Beschwerde beim Versicherungsombudsmann.

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14:06 Uhr | 03. Juni | 2024
Auto versinkt im Schlamm nach einem Hochwasser

Für viele Menschen in den Flutgebieten in Baden-Württemberg und Bayern gibt es noch immer keine Entwarnung.

| Quelle: Sebastian Widmann / Freier Fotograf

Die Hochwassersituation in Bayern spitzt sich immer weiter zu. Derzeit sind die Einsatzkräfte noch voll damit beschäftigt, Bewohner aus ihren Häusern zu retten. Wie hoch die Schäden am Ende sein werden, wird erst in einiger Zeit feststehen. Nach Unwetterereignissen dieser Art wurde in der Vergangenheit immer wieder der Ruf nach einer Elementarschadenpflichtversicherung laut.

Dabei stellt sich zudem die Frage, inwieweit Versicherungsvermittler verpflichtet sind, ihre Kunden in der Beratung auf eine fehlende Elementarschadenversicherung hinzuweisen. Nach dem Hochwasser im Ahrtal 2021 ging eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann ein, die sich genau mit dieser Fragestellung beschäftigt hatte.

Das Haus der in Schuld im Ahrtal wohnenden Beschwerdeführerin wurde vom Hochwasser im Juli 2021 geflutet und dabei wurde ihr Hausrat stark beschädigt. Sie verfügte zwar über eine Hausratversicherung, aber diese enthielt keine Absicherung gegen Elementarschäden wie zum Beispiel Überschwemmungen. Sie beschwerte sich beim Ombudsmann wegen einer Falschberatung durch ihren Versicherungsmakler. Dieser hatte sie in den Jahren 2012 und 2013 zum Vermögensaufbau und zur Vermögenssicherung beraten und dabei auch eine Hausratversicherung vermittelt.

Falsch beraten bei der Hausratversicherung?

Auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen Elementarschäden hatte er sie jedoch weder damals noch im späteren Verlauf hingewiesen, obwohl ihr Haus nur ca. 40 Meter von der Ahr entfernt und in einer engen Schleife des Flusses lag, sodass es von mehreren Seiten vom Wasser umgeben war. Ferner kam es in Schuld auch schon in der Vergangenheit zu mehreren Hochwassern.

In den Beratungsunterlagen war das Thema Hausrat gleichwohl unter der Rubrik „Zielerreichung nach Plan“ mit „100 Prozent“ eingestuft worden. Der Makler erhob zunächst die Einrede der Verjährung und bestritt, dass der Einschluss einer Elementarversicherung für das Haus der Beschwerdeführerin überhaupt möglich gewesen wäre. Im späteren Verlauf bestritt er zudem das Vorliegen eines Überschwemmungsschadens. Außerdem war er der Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte ihn über den Wunsch einer Versicherung gegen Überschwemmung unterrichten müssen. Da die fehlende Absicherung aus den Vertragsunterlagen hervorgehe, treffe sie jedenfalls ein Mitverschulden in Höhe von mindestens 50 Prozent.

Versicherbarkeit und das Vorliegen eines Überschwemmungsschadens

Nachdem die Beschwerdeführerin u. a. Fotos von ihrem Grundstück und den Schäden übermittelt sowie die Möglichkeit einer Absicherung gegen Überschwemmungen belegt hatte, erkannte der Versicherungsmakler zwar die Versicherbarkeit und das Vorliegen eines Überschwemmungsschadens am Hausrat grundsätzlich an, zeigte aber dennoch kein Entgegenkommen.

Der Ombudsmann wies den Makler daher darauf hin, dass ein Beratungsverschulden vorlag und der entsprechende Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin noch nicht verjährt war. Auch ein Mitverschulden der Beschwerdeführerin kam vorliegend angesichts der Umstände und der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht. Daraufhin zeigte sich der Versicherungsmakler vergleichsbereit und kontaktierte seinen Haftpflichtversicherer, welcher noch Unterlagen zur Schadenshöhe und zu von Dritten erhaltenen Leistungen einforderte.

Schaden in Höhe von 64.500 Euro

Die Beschwerdeführerin bezifferte den Schaden auf 64.500 Euro, weigerte sich aber angesichts ihrer zeitlichen Inanspruchnahme durch einen anstehenden Umzug sowie die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit zunächst, eine genaue Schadenaufstellung anzufertigen und weitere Nachweise zur Schadenshöhe zu übermitteln. Im Übrigen hatte sie bereits über 48.000 Euro von staatlichen Stellen erhalten, wobei der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Ansicht vertrat, dass dies dem Makler nicht zugutekommen dürfe, sondern ggf. die staatlichen Zuschüsse zurückzuzahlen seien. Nach dem Verweis des Ombudsmanns auf die der Beschwerdeführerin obliegende Beweislast für die Schadenshöhe verständigten sich die Beteiligten letztlich auf eine Vergleichsvereinbarung in Höhe von 10.000 Euro.