Private Unfallversicherung

Wie Alkohol den Versicherungsschutz kosten kann

Die private Unfallversicherung schließt Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen in der Regel aus. Dem Versicherer das Gegenteil zu beweisen, gestaltet sich dabei sehr schwierig, wie ein aktueller Beschluss des OLG Dresden zeigt.

Author_image
08:07 Uhr | 09. Juli | 2024
Ein Mann lädt verschiedene alkoholische Getränke ab

Dass starker Alkoholgenuss den Versicherungsschutz gefährden kann, unterstreicht ein Beschluss des OLG Dresden

| Quelle: Blueastro

Wer zu tief ins Glas schaut, riskiert den Schutz seiner privaten Unfallversicherung. Dass sich Versicherer bei Unfällen unter Alkoholeinfluss erfolgreich auf ihren Versicherungsbedingungen berufen, in denen Unfälle als Folge einer Bewusstseinsstörung vom Leistungsumfang ausgeschlossen werden, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Dresden (Az: 4 U 2022/23), auf den Rechtsanwalt Christian Gerd Kotz auf seiner Homepage hinweist.

Im vorliegenden Fall war eine 65-jährige Frau nachts um ein Uhr auf dem Weg zu ihrem Bett gestürzt. Zuvor hatte sie in ihrem Familienkreis sowohl auf ihren Geburtstag, als auch ihren Renteneintritt angestoßen. Dabei wurde offenbar auch einiges an Alkohol getrunken. Im Krankenhaus wurde um halb drei – also anderthalb Stunden nach dem Sturz – eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,17 Promille festgestellt. Der Sturz hatte für die Frau schwerwiegende Folgen, sie zog sich dabei eine inkomplette Querschnittslähmung zu.

Die Unfallversicherung verweigerte jedoch die Leistung und berief sich auf ihre Versicherungsbedingungen. Hier heißt es:

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen …“

Hiergegen klagte die Frau. Sie gab gegenüber ihrem Unfallversicherer an, auf dem Weg zum Bett über ihre Hausschuhe gestürzt zu sein.

Das Oberlandesgericht Dresden folgte in seinem Beschluss, wie bereits die Vorinstanz, indes der Argumentation des Versicherers. Dieser hatte dargelegt, dass der Notarzt als Erstdiagnose „Synkope“ notiert hatte. Unter Synkope ist eine kurze, plötzlich eintretende Ohnmacht zu verstehen. Dem Entlassungsbericht des Krankenhauses war zudem zu entnehmen, dass die Frau angegeben hatte, sie sei „zusammengerutscht“.

Zwar habe der Notarzt die Frau als „orientiert“ beschrieben, was gegen eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung spreche. Allerdings sei nirgendwo in den Unterlagen eine Erklärung der Frau für den Grund des „Zusammenrutschens“ zu finden. Dass sie über Gegenstände gestolpert sei, ließ sich den Unterlagen nicht entnehmen.  Diese Erklärung tauchte erstmals in der Schadenanzeige an den Versicherer auf. „Es finden sich vielmehr allein Hinweise auf den zuvor erfolgten Alkoholkonsum“, so das Gericht. Selbst für den Fall, dass die Frau tatsächlich über ihre Hausschuhe gestolpert sei, spreche vieles dafür, dass die Frau aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen bzw. richtig zu reagieren, als sie ins Stolpern geriet.

Letztlich kam es darauf aber auch gar nicht mehr an. Da der Mann der Frau in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht und den vorherigen Alkoholkonsum verneint hatte, konnte sich der Versicherer erfolgreich auf arglistige Täuschung berufen und die Leistung verweigern.

Das OLG Dresden riet der Frau darum, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzunehmen.