Eine Razzia, der Chef in Untersuchungshaft und deutlich weniger Gold auf Lager als eigentlich vorhanden sein müsste. Im Anlegerskandal um die PIM Gold GmbH und ihre Vertriebsgesellschaft, die Premium Gold Deutschland GmbH, ist in Ermittlerkreisen der Staatsanwaltschaft von einem Schneeballsystem die Rede. Mittlerweile wurde der Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt. Auf die häufigsten Fragen der betroffenen Anleger gibt der Insolvenzverwalter bereits Antworten.
Aber hätte es soweit gar nicht kommen müssen? Hätten viele Anleger ihr Geld retten können, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) früher beziehungsweise anders gegen den Goldhändler vorgegangen wäre? Diesen Fragen ist die Bundestagsfraktion der Partei „Die Linke“ in Form einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung nachgegangen. Die Antwort der Bundesregierung liegt der procontra-Redaktion vor.
BaFin-Durchsuchung bei PIM Gold
Darin heißt es unter anderem, dass aktuell keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach PIM Geschäfte ohne gesetzlich erforderliche Erlaubnis durch die BaFin betreibe. Denn das damalige Geschäftsmodell war als reiner Kauf physischen Goldes ausgestaltet – eine Art der Dienstleitung, die nicht unter einem finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt stünde.
Allerdings erlangte die BaFin zwischenzeitlich auch Erkenntnisse über neue Anlageangebote von PIM, die den Rückkauf des Goldes zum Ankaufspreis einschlossen. Dies hatte den Anfangsverdacht eines unerlaubten Bankgeschäfts aufkommen lassen. Wie es weiter heißt, hatte es bereits damals eine Durchsuchung bei PIM gegeben, bei der die BaFin 12 Verträge sicherstellte, die als solche „Rückkaufmodelle“ ausgestaltet waren. „Diese wurden nach Aufforderung der BaFin unverzüglich abgewickelt. Darüber hinaus ergaben sich keine Anhaltspunkte für unerlaubte Geschäfte“, so die parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski in ihrer Antwort an die „Linke“.
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Die Bundesregierung erwähnt auch Kundenbeschwerden, die PIM Gold betrügerische Handlungen vorgeworfen haben. Über diese habe die BaFin im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten die zuständige Staatsanwaltschaft informiert. Außerdem habe die Aufsicht 2018 ein Untersagungsverfahren gegen PIM Gold eingeleitet. Dabei wurden Unterlagen überprüft, Kunden befragt und ein möglicher Zeuge zu mündlichen Nebenabreden vernommen.
Die wiederkehrenden Vorfälle bei dem Heusenstammer Goldhändler hatten aber offenbar keinen Generalverdacht hervorgerufen. Auch dann nicht, als die BaFin im November 2018 auf ihrer Internetseite vor dem PIM Gold-Produkt „Kinder Gold Konto“ warnte. Der Eintrag wurde schon wenige Wochen später wieder gelöscht.
Warnung wieder gelöscht
Ein Vertriebsverbot im Rahmen des Aufsichtsrechts auf Produktintervention war laut der Bundesregierung nicht möglich, da es sich bei dem Anlageprodukt nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des § 2 Abs. 4 WpHG oder um eine Vermögensanlage gem. § 1 Abs. 2 VermAnlG handelte. Das besagte Produkt hatte bei den Aufsehern den Anfangsverdacht des Vertriebs von Vermögensanlagen ohne den vorgeschriebenen Prospekt begründet.
PIM Gold hatte daraufhin erklärt, dass die Qualifikation des Produkts als Vermögensanlage auf versehentlich nicht geänderten AGB beruhe und der Prospekt deshalb fehle. Die Verträge wurden entsprechend den Vorgaben korrigiert. Dies hatte die BaFin im Januar 2019 überprüft und daraufhin ihre Warnung gelöscht.
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