Jahresbericht der Ombudsfrau

Hochwasser, Sturm: Wann die Gebäudeversicherung trotz Weigerung zahlen muss

Im vergangenen Jahr erreichten die Versicherungsombudsfrau deutlich mehr Beschwerden zur Gebäudeversicherung als noch im Jahr zuvor. Nicht immer konnte sie helfen – in manchen Fällen allerdings doch.

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11:04 Uhr | 25. April | 2025
Überflutete Straßen im tschechischen Jesenik

Der Zeitraum von Mitte 2023 und Mitte 2024 gilt als der niederschlagreichste in Deutschland seit Beginn der Aufzeichnungen.

| Quelle: Gabriel Kuchta / Freier Fotograf

So viele Beschwerden gab es vorher noch nie: 21.548 mal schimpften Versicherungsnehmer über ihren Versicherer oder Vermittler im vergangenen Jahr bei der neuen Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf. 15.659 dieser Beschwerden waren zulässig – das entspricht einem Zuwachs von knapp 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Einen deutlichen Anteil hieran hatte 2024 auch die Gebäudeversicherung – traditionell einer der Beschwerde-Schwerpunkte. Insgesamt 2.047 zulässige Beschwerden erreichten die Ombudsfrau im vergangenen Jahr zum Thema Gebäudeversicherung – das entspricht einem Plus von 34,4 Prozent im Vergleich zu 2023. Zwar lag die Zahl der Beschwerden 2021 mit 2.124 noch höher – damals lag die hohe Zahl der Beschwerden aber in einem Sondereffekt, der Umdeckungsaktion eines Assekuradeurs, begründet.

Jahr

Zahl der zulässigen Beschwerden zur Gebäudeversicherung

2024

2.047

2023

1.523

2022

1.769

2021

2.124

2020

1.197

2019

1.206

2018

1.456

2017

1.167

2016

1.237

2015

1.208

Mit einem Anteil von 13,1 Prozent aller zulässigen Klagen war die Gebäudeversicherung die Sparte mit den viertmeisten Beschwerden. Lediglich auf die Rechtsschutz- (18,8 Prozent), Leben- (16,8) sowie Kfz-Kaskoversicherung (15 Prozent) entfiel ein größerer Anteil der Verbraucherbeschwerden.

Die Gründe für die Beschwerden

Ein Großteil der Beschwerden entfiel wie bereits in der Vergangenheit auf Leitungswasser- sowie Rohrbruchschäden, gefolgt von Sturm- und Elementarschäden. Ein Grund für den starken Anstieg der Beschwerdezahlen könnte auch darin liegen, dass der Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 der niederschlagreichste Zeitraum in Deutschland seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1881 gewesen ist.

Doch nicht bei jedem Schadenereignis leistet die Gebäudeversicherung – selbst wenn in dieser Elementarschutz inkludiert ist. Mehrere Beschwerden erreichten die Ombudsfrau hierzu im vergangenen Jahr. So kam es zum Jahreswechsel 2023/2024 in einigen Regionen des Landes infolge von Dauerregen zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels. Häufig drang dieses Wasser in Keller ein und sorgte hier für Schäden. Schäden durch Grundwasser sind aber in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – was bei vielen Versicherungsnehmern zu Unverständnis und Frust führt und in einer Beschwerde bei der Ombudsfrau resultieren kann.

Allerdings waren nur 41 Prozent der Beschwerden aus Verbrauchersicht im vergangenen Jahr erfolgreich. Damit ist die Gebäudeversicherung eine Versicherungssparte mit einer vergleichsweise niedrigen Erfolgsquote, die deutlich hinter denen der Rechtsschutz- (46,1 Prozent), Hausrat (55 Prozent) oder Kfz-Kasko-Versicherung (62 Prozent).

In welchen Fällen die Ombudsfrau jedoch  eine aus Sicht der Versicherungsnehmer positive Entscheidung herbeiführen konnte, können sie der unten stehenden Bilderstrecke entnehmen.  

Wohngebäudeversicherung - So entschied die Ombudsfrau

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Die Zisterne und der nicht vorhandene Filter

Und noch ein geplatztes Rohr: Bei einem Versicherungsnehmer drang plötzlich Wasser durch die Kelleraußenwand ein. Zudem beobachtete er Absackungen der Terrasse, von Lichtschäden sowie von Teilen des Gartens. Als Ursache wurde ein Rohrbruch bei einer Zuleitung einer Zisterne festgestellt. Der Versicherer wollte für die Behebung des Schadens jedoch nicht aufkommen. Er verwies auf die Versicherungsbedingungen: Hier steht, dass Zuleitungsrohre erst ab dem Regenfilter versichert sind. Da es diesen aber nicht gab, bestehe auch kein Versicherungsschutz für das Rohr. Die Ombudsfrau wies im Anschluss daraufhin, dass es in den Bedingungen keine vertragliche Verpflichtung gab, einen solchen Filter zu installieren. Die einschränkende Regelung greife nicht, da ein Regenfilter nicht vorhanden sei. Der Versicherer argumentierte dann, dass es sich bei dem vorliegenden System nicht um eine Zisterne handele, sondern nur um einen Kontrollschacht – schließlich werde das Regenwasser ohne weitere Verwendung abgeführt. Die Ombudsfrau hielt dagegen, dass laut Landesbauordnung Zisternen auch den Zweck hätten, die Kanalisation im Fall von Starkregenereignissen zu entlasten. Nun entschied sich der Versicherer, in die Leistungsregulierung einzusteigen.