BGH verneint Krankenhaustagegeld für Reha-Patienten

Viele Unfallversicherer schließen Krankenhaustagegeldzahlungen für Sanatorien-Aufenthalte aus. Dies gelte auch für Reha-Kliniken, stellte nun der Bundesgerichtshof fest.

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10:02 Uhr | 06. Februar | 2020
Inkasso, Lebensversicherung, Rückkauf, Peter Link, Policendirekt

Peter Link, Chefsyndikus der Policen-Direkt-Gruppe, kommentiert das BGH-Urteil zum Rückkauf von Lebensversicherungen. Bild: Policen Direkt

Ist eine Rehaklinik mit einem Sanatorium gleichzusetzen? Auf den ersten Blick erscheint diese Frage wie ein bloße Lappalie. Dass diese Frage aber durchaus für Bedeutung für Besitzer von Unfallversicherungen sein kann, zeigte nun ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: IV ZR 240/18).

Was war passiert?

Eine Frau war im Sommer 2011 von einer Leiter in ihrer Küche gestürzt und dabei mit ihrer linken Schulter auf den Boden geschlagen. Die sich hierbei zugezogene Zerrung der Wirbelsäule sowie eine Schleimbeutelentzündung machten eine Operation an der Wirbelsäule notwendig. Doch die Beschwerden der Frau hörten dadurch nicht auf. Um ihre Verletzungen auszuheilen, ließ sich die Frau für drei Wochen in einer Reha-Klinik behandeln.

Von ihrer privaten Unfallversicherung verlangte die Frau im Anschluss die Zahlung von Krankenhaustagegeld für insgesamt 22 Tage. Diese verweigerte jedoch die Zahlung und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Hier fand sich der folgende Passus:„Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.“

Hiergegen klagte die Frau. Schließlich werde in den Bedingungen nicht der Aufenthalt in einer Reha-Klinik als Ausschluss genannt. Nachdem die Klage der Frau in den ersten zweiten Instanzen abgewiesen worden war, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof.

So entschieden die Richter

Auch die Richter des BGH lehnten den Anspruch der Klägerin auf Krankenhaustagegeld ab: „Eine Unfallversicherungbedingung, nach der Krankenhaustagegeld bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten entfällt, schließt diesen Anspruch auf für den Aufenthalt in einer Rehaklinik ein.“

Maßgeblich für die Auslegung der Versicherungsbedingungen sei das Verständnis dieser durch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer. Im allgemeinen Sprachgebrauch seien Reha-Kliniken mittlerweile zu einem Synonym für den veralteten Begriff des Sanatoriums geworden, stellten die Richter fest.

Auch von ihrer Funktion her glichen sich Reha-Kliniken und die in der Ausschlussklausel aufgeführten Einrichtungen. Die Anstalten für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen bildeten – für den Versicherungsnehmer auch erkenntlich – eine Gruppe, die sich klar von Krankenhäusern unterscheide.

Unerheblich sei dabei der Einwand der Klägerin, dass ihre Behandlung in der Reha-Klinik einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen mache deutlich, dass der Leistungsausschluss jeden Aufenthalt in einer bestimmten Art von Einrichtung erfasse. Die genaue Ausgestaltung der Behandlung im jeweiligen Einzelfall sei darum letztlich unerheblich.

Auch die Bezeichnung der Einrichtung als „Fachklinik für Onkologie/ Hämatologie, Neuroontologie, Rheumatologie und Orthopädie“ spiele für Einordnung keine Rolle.

„Die Firmierung einer Einrichtung lässt erfahrungsgemäß häufig ihren Charakter nicht mit Sicherheit erkennen“, merkte der BGH an – ausschlaggebend könne hier nur die objektive Sachlage sein. Die entsprechende Einrichtung bot unter anderem krankengymnastische Therapieleistungen an und war deshalb vom Landgericht Heidelberg als Rehaklinik bewertet worden. Dieser Einschätzung folgte nun auch der BGH.