Generali knickt vor Verbraucherschützern ein

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte kürzlich die Generali Lebensversicherung abgemahnt. Streitpunkt war die nicht genehmigte Rückabwicklung einer Rentenversicherung. Nun hat der Versicherer eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

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09:09 Uhr | 06. September | 2019
Die Generali Lebensversicherung hat sich der VZHH gebeugt und eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Das ewige Widerrufsrecht sorgt immer wieder für Probleme bei Finanzdienstleistern.

Die Generali Lebensversicherung hat sich der VZHH gebeugt und eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Das ewige Widerrufsrecht sorgt immer wieder für Probleme bei Finanzdienstleistern. Bild: Generali

Die Generali Lebensversicherung AG hat eine von der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) initiierte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Darin erkennt der Versicherer an, eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung verwendet zu haben und auf diese in Zukunft zu verzichten.

„Mit der unterschriebenen Unterlassungserklärung setzt die Generali endlich geltendes Recht um“, sagt Kerstin Hußmann-Funk von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Das war überfällig! Die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtshofes zum Widerspruch liegen schon Jahre zurück. Trotzdem wurden Kunden einfach abgewimmelt.“

Abmahnung wegen Irreführung

Der Unterlassungserklärung vorausgegangen war eine Abmahnung wegen Irreführung, die die Verbraucherschützer vor wenigen Wochen gegenüber dem Lebensversicherer ausgesprochen hatten. Ein Generali-Kunde hatte seine Rentenversicherung auf Basis des ewigen Widerrufsrechts rückabwickeln wollen. Dies hatte er für möglich gehalten, da die Widerspruchsbelehrung seines Vertrages, laut BGH-Rechtsprechung, fehlerhaft sei. Der Versicherer, dessen Leben-Geschäft an den Run-off-Experten Viridium verkauft wird, hatte die Rückabwicklung jedoch abgelehnt.

Aus Sicht der VZHH, die sich mit dem Fall befasste, war die Belehrung jedoch klar fehlerhaft im Sinne des BGH. Zum einen sollte der Verbraucher laut Belehrung seinen Widerspruch nur per Brief erklären können, obwohl auch eine E-Mail zulässig ist. Zum anderen fehlte in der Belehrung ein zwingender Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügt, so die Begründung von Seiten der Verbraucherzentrale.

Dies hat nun auch die Generali anerkannt. Die VZHH hat zu demselben Thema bereits gegen mehrere Lebensversicherer Unterlassungserklärungen erwirkt, unter anderem auch im vergangenen Jahr gegen die Neue Leben. Das ewige Widerrufsrecht ist nicht nur bei Versicherungsverträgen immer wieder Thema, sondern zum Beispiel auch bei Darlehensverträgen.