Haftpflicht-Schadenbeispiele: Versichert oder nicht?

Vorsatz oder doch grobe Fahrlässigkeit? Bauherren- oder Grundstückseigentümerrisiko? Auch bei Haftpflichtschäden gibt es viele Feinheiten. Wofür Schutz besteht und was zurecht abgelehnt wurde, zeigen wir Ihnen anhand von 6 Beispiel-Schadenfällen.

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13:03 Uhr | 12. März | 2020
Sind Schäden an geliehenen Gegenständen in der privaten Haftpflichtversicherung immer ausgeschlossen?

Sind Schäden an geliehenen Gegenständen in der privaten Haftpflichtversicherung immer ausgeschlossen? Bild: Adobe Stock/Paolese

In der privaten Haftpflichtversicherung (PHV) kommt es traditionell zu eher weniger Beschwerden über die Unternehmen. Und das bei der enormen Anzahl an Verträgen. In den vergangenen Jahren konnten fast alle Anbieter in der Haftpflicht-Sparte wachsen. Dabei machten manche deutlich mehr Gewinn als andere. Daraus lässt sich aber nicht automatisch ableiten, dass diese Versicherer tendenziell mehr Schäden ablehnen.

Das „Nicht-Leisten“ im vermeintlichen Schadenfall ist auch der ganz überwiegende Grund, warum sich Verbraucher beim Versicherungsombudsmann über ihren Haftpflichtversicherer beschweren. So bekommt der Ombudsmann zahlreiche Schadenfälle auf den Tisch, die Versicherer zunächst abgelehnt haben. Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro darf er das Versicherungsunternehmen dann trotzdem zur Leistung verpflichten, sofern er davon ausgeht, dass ein Rechtsstreit ebenfalls zur Leistung geführt hätte.

Eine Auswahl von solchen Schadenbeispielen in der privaten Haftpflichtversicherung haben wir in der untenstehenden Bilderstrecke zusammengestellt. Sie enthalten sowohl Verpflichtungen zur Kostenübernahme als auch Ablehnungen durch den Ombudsmann. Schadenbeispiele zur Rechtsschutzversicherung gibt es hier.

PHV-Schadenbeispiele: Hätten Sie genauso entschieden?

Ein Mann hatte von seinem Arzt ein EKG-Aufnahmegeräte erhalten, dass er für einen gewissen Zeitraum am Körper tragen musste. In diesem Zeitraum war allerdings sein kleiner Enkel in seinem Beisein in den Gartenpool gefallen. Der Mann erklärte, er habe zur Rettung hinterherspringen müssen. Dass er das Gerät trug, habe er dabei nicht bedacht. Dieses ging im Wasser kaputt. Sein Haftpflichtversicherer lehnte die Leistung unter Berufung auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Beschädigung geliehener Gegenstände ab. Der Ombudsmann vertrat jedoch die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die ärztliche Behandlung des Patienten im Vordergrund stand, so dass eventuelle miet- oder leihvertragliche Elemente zurücktraten. Der Versicherer musste daraufhin leisten. Bild: Adobe Stock/Mihai Blanaru