Check24 darf die Kfz-Versicherungen der Huk-Coburg Gruppe nicht mehr wie bisher in seinen Vergleichen mit auflisten. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit seinem Urteil (Az.: 6 U 191/18) vom 12. April entschieden. Damit wurde die vorausgegangene Entscheidung des Kölner Landgerichts nun in der Berufung deutlich zugunsten des größten deutschen Kfz-Versicherers geändert.
Dieser hatte dem, unter anderem als Versicherungsmakler tätigen, Vergleichsportal vorgeworfen, mit der Praxis seiner Tarifvergleiche wettbewerbswidrig zu handeln. Dieser Verstoß wurde nun von den Richtern am OLG bestätigt.
Preisvergleich ohne Preise
Grundsätzlich hatte sich die Huk-Coburg bereits im Herbst 2017 von der Zusammenarbeit mit jeglichen Vergleichsportalen zurückgezogen – und dabei deren hohe Provisionsansprüche kritisiert. Anders als die mit den Portalen kooperierenden Versicherer, stellte die Huk-Coburg keine Tarifdaten in Echtzeit zur Verfügung, was maßgeblich für einen Vergleich ist. Jedoch führte Check24 auf Basis der ihr bekannten Informationen die Huk-Tarife weiterhin mit auf – allerdings ohne Preise und quasi außer Konkurrenz am Ende der Ranglisten.
Das bewog den Kfz-Versicherer zur Klage gegen das Vergleichsportal. Dieses würde gemäß § 6 UWG unlauter handeln, da es vergleichend wirbt, dieser Vergleich aber nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen wird.
Das heißt: Aus Sicht der Huk-Coburg handelt es sich beim Tarifvergleich von Check24 um einen reinen Preisvergleich. Folglich sei es unzulässig weil benachteiligend, Tarife ohne Preisangaben dort aufzuführen. Das beklagte Münchener Portal hatte einen reinen Preisvergleich stets verneint. Schließlich könnten die Nutzer die Ergebnisliste anhand von diversen anderen Suchkriterien steuern, so dass nicht mehr nur nach dem Preis aufgelistet werden würde.
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Die Richter am Kölner OLG widersprachen aber der Argumentation des Vergleichsportals. Sie sehen in dessen Angebot sehr wohl einen reinen Preisvergleich. So heißt es im schriftlichen Urteil, das procontra vorliegt:
Dies beruht zunächst darauf, dass die Beklagte ihre Leistungen unstreitig damit bewirbt, Preise für Leistungen miteinander zu vergleichen, und den Preisvergleich so werblich in den Vordergrund stellt. Bereits aufgrund dieser Werbung wird der Nutzer des Portals der Beklagten die Gegenüberstellung in erster Linie als Preisvergleich ansehen.
Wie die Richter weiter erklärten, würden daran auch die weiteren Filtermöglichkeiten nichts ändern. Check24 muss deshalb die Huk-Tarife von seinen Vergleichen ausschließen. Dazu gehören auch die Logos des Versicherers.
Lieber tricksen statt Huk ziehen lassen
Eine Revision des Verfahrens wurde nicht zugelassen. Bei Check24 ist man deswegen offenbar bereits mit einer Anpassung an die neuen Bedingungen beschäftigt. Obwohl man die Tarife der Huk-Coburg also nicht vermitteln und somit auch keine Provision verdienen kann, möchten die Münchener an deren Auflistung in ihren Vergleichen festhalten.
Ein Sprecher des Vergleichsportals sagte der dpa: „Wir werden in den kommenden Tagen unsere Darstellung im Kfz-Vergleich überarbeiten und das OLG-Urteil adressieren. Dabei werden wir eine Lösung anstreben, bei der wir weiterhin auch die Huk-Tarife anzeigen können." Wie der Sprecher weiter erklärte, handle es sich „nicht um ein pauschales Urteil gegen die Auflistung der Huk-Coburg in unseren Vergleichen".
In der Anpassung seiner Internetseiten an neue juristische Situationen hat das Vergleichsportal bereits Erfahrung. Auch nach dem Rechtsstreit mit dem BVK vor rund zwei Jahren hatte das Vergleichsportal bei seiner Nutzeroberfläche nachbessern müssen.
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