Matching: Mehr bAV-Förderung für Geringverdiener

Die Grundrente kommt erst 2021, doch im Gepäck des Gesetzes gibt es ab sofort bessere Fördermöglichkeiten der Betriebsrente für Geringverdiener. Was es dabei mit dem Matching auf sich hat und was das Finanzministerium nun gestattet.

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06:09 Uhr | 03. September | 2020
Die verbesserte Geringverdiener-Förderung gilt rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020, sagt Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte für bAV der Stuttgarter Lebensversicherung.

Die verbesserte Geringverdiener-Förderung gilt rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020, sagt Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte für bAV der Stuttgarter Lebensversicherung. Bild: Stuttgarter

Mit dem Grundrentengesetz, am 19. August in Kraft getreten, wurde auch der Förderbetrag für Geringverdiener in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verdoppelt und der Kreis der Berechtigten ausgeweitet (procontra berichtete). Konkret wird der Förderbetrag in der vom Arbeitgeber finanzierten bAV für Geringverdiener (Bruttolohn bis zu 2.200 Euro) von 144 auf maximal 288 Euro angehoben (Artikel 6 Absatz 2 im Gesetz) – rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die monatliche Einkommensgrenze rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 von 2.200 Euro Bruttoeinkommen auf 2.575 Euro angehoben. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen durch Lohn- und Gehaltssteigerungen aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen und zugleich ein stärkerer Anreiz für Arbeitgeber gesetzt werden, deren Steuerfreistellung nun in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung steigt (nach Paragraf 100 EStG).

Positive Änderungen für Geringverdiener

„Diese drei Änderungen sind positiv zu beurteilen“, sagt Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge­Management und Generalbevollmächtigte für bAV bei der Stuttgarter Lebensversicherung. Es bleibt zwar bei einer Förderung von 30 Prozent des arbeitgeberfinanzierten Beitrags, aber der Förderrahmen verschiebt sich von 480 Euro pro Jahr (40 Euro pro Monat) auf 960 Euro pro Jahr (Artikel 6 Absatz 2 im Gesetz). „Das gilt für den gesamten laufenden Veranlagungszeitraum und damit rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020“, betont Meissner.

Lange war unklar, ob der Förderbetrag nach Paragraf 100 EStG bei Matching-Modellen greift. Dahinter verbirgt sich eine Mischfinanzierung der bAV: Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung, ergänzt der Arbeitgeber den Betrag durch einen Zuschuss aus der Firmenkasse.

BMF ändert Blickwinkel beim Matching

Hintergrund: Solche Matching-Modelle sind weit verbreitet und sowohl für die Beschäftigten als auch für die Unternehmen lohnenswert. „Die Stuttgarter hat früh in Modellrechnungen gezeigt, wie Arbeitgeber den Förderbetrag einsetzen können, um die arbeitgeberfinanzierte Versorgung für ganze Belegschaften auszubauen, da eine Förderung von bis zu 51 Prozent möglich ist“, sagt Meissner. Der Förderbetrag sorge also dafür, dass die arbeitgeberfinanzierte Versorgung der ganzen Belegschaft unter Einschluss der Niedrigverdiener attraktiv wird.

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Für Verwirrung hatte noch vor einem Jahr ein BMF-Schreiben gesorgt, in dem es geheißen hatte: Für die bAV verwendete Matching-Erhöhungsbeträge „erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den bAV-Förderbetrag“. Begründung: „Die Voraussetzung 'zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn' (Paragraf 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) ist nicht erfüllt“.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte daraufhin mehrere Eingaben an das Bundeministerium der Finanzen (BMF) gerichtet. Nun hat das BMF am 13. Juli 2020 für Klarstellung gesorgt: „Die staatliche Förderung ist sicher, wenn der Arbeitgeberanteil grundsätzlich die Fördervoraussetzung des Paragraf 100 EStG erfüllt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird“, berichtet Meissner. Diese Änderung hat die Stuttgarter bereits in die Übersichten zu den Rechengrößen in der Sozialversicherung 2020 eingearbeitet.

Alle Unklarheiten sind damit für Arbeitgeber aber noch nicht beseitigt. So wies der GDV darauf hin:

Betriebsrente bleibt Umsatzgarant

Die bAV ist die zweitwichtigste Produktgruppe für Makler. Bei den laufenden Beiträgen liegt die Bedeutung der bAV mit 37 Prozent Anteil nur knapp hinter den 41 Prozent der privaten Vorsorge, hatte eine Vertriebswege-Studie von Willis Towers Watson ergeben (procontra berichtete). Mit den neuen Förderkonditionen für Geringverdiener dürfte auf bAV spezialisierte Makler nun einen weiteren Türöffner für die Beratung von Arbeitgebern und damit für mehr bAV-Umsatz besitzen.

Laut der Studie „Betriebliche Altersversorgung 2020" der BBG Betriebsberatung entfallen 27,2 Prozent des aktuellen Geschäftsumsatzes auf die bAV. Knapp 40 Prozent der Maklerfirmen verzeichnete damit 2019 viel bessere bzw. eher bessere Courtageeinnahmen als 2018 (procontra berichtete).

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