Sagt Ihnen der Name Knut Pilz noch etwas? Bei vielen Krankenversicherern dürfte der Name des umtriebigen Rechtsanwalts noch unliebsame Erinnerungen wachrufen. Im sogenannten Treuhänderprozess konnte Pilz mehrere Siege für sich verbuchen, bis der Bundesgerichtshof schließlich ein Machtwort sprach und den Treuhänderstreit letztlich zugunsten der Versicherer beendete.
Nun könnte auf die Krankenversicherer neues Ungemach zukommen – und zwar in Person des Kölner Rechtsanwalts Ilja Ruvinskij. Dieser verbuchte nun vor dem Kölner Oberlandesgericht einen Erfolg gegen die Axa (Az: 9 U 138/19), der Signalwirkung haben könnte.
Parallelen zum Treuhänderprozess
Erneut geht es vor Gericht um Beitragserhöhungen – genauer um Erhöhungen in den Axa-Tarifen „EL Bonus“ sowie „Vital-Z-N“ aus den Jahren 2014 und 2015. Diese seien zwar rechnerisch in Ordnung, nicht aber ordnungsgemäß begründet, stellten die Kölner Richter fest. Eine ordnungsgemäße Begründung ist aber laut § 203 Versicherungsvertragsgesetz Voraussetzung für eine Beitragserhöhung. Ein Aspekt, der auch vom BGH im „Treuhänderprozess“ noch einmal betont worden war.
Hierdurch soll es dem Versicherungsnehmer möglich gemacht werden, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und zu überprüfen. Eine bloß formelhafte Begründung reicht hier nicht aus. Stattdessen müssen hier von Seiten der Versicherer die für die Beitragserhöhungen „maßgeblichen Gründe“ genannt werden.
Dies hat die Axa nach Auffassung des OLG Köln allerdings nicht hinreichend getan. Laut Rechtsanwalt Ruvinskij bezeichnete das Gericht die Begründungsschreiben gar als „widersprüchlich“ sowie „missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch“.
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Im konkreten Einzelfall ging es für den Kläger um einen konkreten Betrag von ungefähr 3.500 Euro. Für die Versicherer könnte die Angelegenheit jedoch im schlimmsten Fall wesentlich teurer werden – wenn sich Ruvinskij in weiteren Verfahren ebenfalls durchsetzen sollte. „Da unsere Kanzlei dieses Thema bereits seit über zwei Jahren bearbeitet, kennen wir die Formulierungen der meisten Versicherer. Ich bin sicher, dass neben Kunden der Axa viele weitere Versicherte mit Rückzahlungen rechnen können“, glaubt der Kölner Anwalt. Im Juni steht ebenfalls vor dem OLG Köln ein Verfahren gegen die DKV an. „Die Fehler sind mit den Fehlern der Axa identisch“, erklärt Ruvinskij.
Bei der Axa sieht man die Angelegenheit naturgemäß in einem etwas anderen Licht. Auf procontra-Nachfrage wies die Axa den Vorwurf, dass Beitragsanpassungen nicht korrekt erfolgt seien, zurück. Maßgeblicher Grund für Beitragserhöhungen sei in der Vergangenheit ausschließlich die Entwicklung der Leistungsangaben gewesen. „Diesen ,maßgeblichen Grund‘ haben wir unseren Kunden stets mitgeteilt. Weitergehende Forderungen, etwa nach der Nennung der auslösenden Faktoren“, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen“, erklärte ein Axa-Sprecher weiter.
Eindeutig sei die Rechtslage in diesem Fall nicht, erklärt die Axa und verweist auf die Urteile anderer Oberlandesgerichte, die mehrheitlich die Anpassungen der Versicherer bestätigen würden. Um hier Rechtssicherheit zu gewinnen, hat die Axa bereits Revision gegen das Urteil eingelegt, um die Angelegenheit vor den BGH zu bringen. Erneut wird also Karlsruhe um Hilfe gebeten, um beim Thema Beitragsanpassungen ein finales Machtwort zu sprechen. Ob es das letzte sein wird, bleibt abzuwarten.
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