Beratungshaftung
Weil eine Geldanlage nicht ihrem Risikoprofil entsprach, erhält eine Kundin von ihrem Finanzberater einen Schadenersatz in Höhe von 15.000 Euro. Das hat das Landgericht Tübingen am 31. August entschieden (Az. 7 O 15/22) und damit der Klage der Frau größtenteils stattgegeben.
Bereits 2012 hatte sie nach der Beratung durch den Beklagten Anteile im damaligen Wert von 15.000 Euro an einem geschlossenen Fonds gezeichnet, der in Unternehmen aus dem Bereich Erneuerbare Energien investiert. Die vorrangige Beteiligung sollte aus Biomasseheizkraftwerken bestehen. Das Gericht erklärte, dass diese Geldanlage ein Totalverlustrisiko enthalte und es keine Garantie für das Eintreffen der prognostizierten Wertzuwächse und Renditen enthalte.
Die Kundin hatte jedoch angegeben, stets eine konservative und sicherheitsorientierte Anlegerin gewesen zu sein, die ihr Geld auf dem Sparkonto angelegt hätte. Sie habe eine 100-prozentig sichere Anlage zur Altersvorsorge erwerben wollen. „Hier entsprach die streitgegenständliche Anlage nicht den von dem Beklagten vorgetragenen Angaben der Klägerin in dem Beratungsprotokoll“, heißt es in der Urteilsbegründung. Mit der Empfehlung des Produkts habe der Finanzberater seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
Die Frau erhält von ihm nun die investierten 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Zinsen errechnen sich allerdings erst ab dem 10. März 2022, einen Tag nachdem die Klage zugestellt wurde. Dafür gehen die Rechte und Pflichten aus der Geldanlage an den Berater über. Die Kundin hatte zudem eine fiktive jährliche Verzinsung ihrer Investition von 2 Prozent ab 2012 gefordert. Diese gut 4.000 Euro hätten dann ebenfalls noch einmal mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst werden sollen. Diese Forderung jedoch lehnte das Gericht ab.