Kolumne

Champagner für Makler statt Saucen-Chaos

Warum Versicherungsmakler vor dem Oberlandesgericht Oldenburg mit einem aktuellen Urteil einen großen Erfolg für sich verbuchen können, schreibt Franziska Geusen, Geschäftsführerin Hans John Versicherungsmakler und AfW-Geschäftsführerin seit 2019, Vorständin seit 2023, in ihrer Kolumne.

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09:03 Uhr | 25. März | 2025
Franziska Geusen

Franziska Geusen, Hans John Versicherungsmakler GmbH und AfW-Geschäftsführerin seit 2019, Vorständin seit 2023

| Quelle: AfW

Versicherungsmakler können die Sektkorken knallen lassen: Denn am 27. Februar 2025 entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2025 – 1 U 2/24 und LG Osnabrück, Urteil vom 05.12.2023 – 12 O 2510/22) in ihrem Sinne. In dem Fall, der sich wie ein Krimi um platzende Saucen und geplatzte Haftungsträume liest, lautet die Botschaft des Gerichts: Wenn der Kunde genau weiß, was er will, darf der Makler getrost die Beratungsmütze abnehmen.

Und darum ging es: Eine Lebensmittelherstellerin mit Hang zu würzigen Saucen, hatte bei ihrem Versicherungsmakler eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dann kam der Super-GAU: Bombage! Saucenflaschen ploppten in den Supermärkten auf wie Sektflaschen beim Meisterschaftsgewinn, und die Händler riefen laut „Rückruf!“ Der Haken? Die Versicherung deckte die entstandenen Schäden nicht ab, eine Produkthaftpflichtversicherung inklusive Rückrufkosten gab es nämlich nicht. Die Klägerin forderte Schadensersatz vom Makler – schließlich sei dieser Schuld an der Deckungslücke. Der Makler hielt dagegen: „Der Kunde wollte lediglich die Betriebshaftpflicht – wie beim bereits versicherten Schwesterunternehmen. Rückrufkosten könne sie laut eigener Aussage ohne Probleme beim Subunternehmer regressieren!“

Und siehe da – das Gericht gab dem Makler recht. Es entschied, dass die Beratungspflicht entfällt, wenn der Kunde klar und deutlich vorgibt, was er will. Statt ewigem Rumgefrage genügte hier die simple Umsetzung des Kundenwunsches. Oder wie das Gericht es formulierte: „execution-only“-Anweisung. Das heißt: Klare Ansage vom Kunden, klare Umsetzung vom Makler – fertig.

Für Versicherungsmakler ist dieses Urteil ein echter Glücksfall. Endlich eine Entscheidung, die bestätigt: Nicht immer müssen Makler wie Hellseher agieren und sämtliche Worst-Case-Szenarien durchspielen. Wenn der Kunde eine klare Vorstellung äußert, darf der Makler ohne schlechtes Gewissen genau das liefern. Bravo! Natürlich sind wir uns darüber einig, dass es durchaus Situationen gibt, in denen Kunden darauf vertrauen dürfen, dass wir als Vermittler durch gezielte Fragen den tatsächlichen Bedarf aufzeigen. Aber das ist dann eben besonders guter Service und keine haftungsbegründende Pflicht.

Doch Vorsicht: Ganz ohne Dokumentation geht es natürlich nicht. Makler sollten unbedingt alle Beratungsgespräche sauber protokollieren. Denn wenn der Rückruf-Tornado losbricht und der Kunde plötzlich doch mehr gewollt haben will, ist die saubere Dokumentation Gold wert. In diesem Fall war die Aussage der Kundin über den möglichen Regress zwischen den Zeilen zu lesen, und das zahlte sich aus.

Mit diesem Urteil ist klar: Versicherungsmaklerinnen und -makler dürfen auf die Vernunft und die klaren Ansagen ihrer Kunden vertrauen – und müssen nicht zwangsläufig jede Eventualität absichern. Cheers, Maklerwelt!