Das ändert sich 2024
Arbeitnehmersparzulage
Ab 1. Januar könnten über 17 Milllionen Mensch mehr als in 2023 die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nehmen. Das vermeldet das Portal Finanztip unter Berufung auf das Bundesfinanzministerium (BMF). Demnach werden gemäß dem Zukunftsfinanzierungsgesetz die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage angehoben. Das Bundesfinanzministerium erwartet eine Verzehnfachung der Förderausgaben auf 310 Millionen Euro im Jahr. Um die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von maximal 123 Euro pro Jahr zu bekommen, gilt ab 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 40.000 Euro (Singles) beziehungsweise 80.000 Euro (Ehepaare). Zudem ist ein Sparvertrag mit Vermögenswirksamen Leistungen nötig.
Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), also die Höhe des maximalen Bruttolohnbetrags, der für die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird, steigt an. Zum 1. Januar 2024 wird die BBG in den alten Bundesländern von 7.300 auf 7.550 Euro pro Monat (90.600 Euro im Jahr) angehoben. In den neuen Bundesländern steigt sie von monatlich 7.100 auf 7.450 Euro (89.400 Euro pro Jahr).
Renten: Grundfreibetrag steigt
Überschreitet die Rente einen bestimmten Wert, müssen Bezieher dafür Steuern zahlen. Wer in diesem Jahr weniger als 10.908 Euro jährlich an Rente erhalten hat, für den fielen keine Steuern an. Der Grundfreibetrag soll im kommenden Jahr auf 11.604 Euro steigen.
Rente wird voraussichtlich angehoben
Aller Voraussicht nach erhalten Rentner im kommenden Jahr mehr Geld. Um 3,5 Prozent könnten die Renten nach offiziellen Schätzungen steigen, wie aus einem Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung hervorgeht. Der Bericht liegt zur Abstimmung im Bundesarbeitsministerium. Die Entscheidung ist für das nächste Frühjahr geplant.
Sparerpauschbetrag auf gleichem Niveau
Nachdem der Sparerpauschbetrag 2023 auf 1.000 Euro erhöht wurde (zuvor 801 Euro), bleibt er 2024 unverändert. Kapitalerträge bis zu dieser Grenze können demzufolge steuerlich geltend gemacht werden. Bei verheirateten Paaren bzw. gemeinsam veranlagten Personen liegt der Betrag doppelt so hoch. Die CSU plädierte vor kurzem dafür, den Pauschbetrag auf 2.000 bzw. 4.000 Euro zu erhöhen, um so die persönliche Risikovorsorge zu stärken.
Förderbeträge in der betrieblichen Vorsorge steigen
Der steuerliche Förderbetrag für die betriebliche Altersvorsorge steigt von 584 auf 604 Euro pro Monat. Der sozialversicherungsfreie Beitrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung erhöht sich von 292 auf 302 Euro monatlich. Direktversicherungen und Pensionskassen, die pauschalbesteuert werden, sind von der Erhöhung ausgenommen.
Verbesserung für Basis-Rente geplant
Durch das geplante Wachstumschancengesetz soll der Besteuerungsanteil von Basisrenten später steigen. Bei der Basisrente hängt die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Basisrente vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. So lag dieser 2023 bei 83 Prozent. Bislang war vorgesehen, dass dieser Anteil bis 2040 auf 100 Prozent steigt, die Basisrente muss ab dann also im vollen Umfang versteuert werden. Das Wachstumschancengesetz sieht vor, dass dies erst ab 2058 der Fall sein wird.
Guthaben aus Wohn-Riester-Vertrag
Zum 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Sein Ziel: Heizen in Deutschland soll klimafreundlicher erfolgen. Öl- und Gasheizungen sollen klimafreundlicheren Alternativen weichen. Das macht für viele Immobilienbesitzer energetische Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Wer beispielsweise eine Wärmepumpe installieren möchte, kann hierfür ab Jahresbeginn jedoch auch Guthaben aus seinem Wohnriester-Vertrag verwenden. Hierfür muss das durchführende Installationsunternehmen lediglich bestätigen, dass es sich um eine energetische Sanierung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes handelt. Anträge zur Nutzung des Riester-Guthabens können bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gestellt werden.
Freibeträge für KV-Beiträge steigen
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen der Beitragspflicht in der GKV und Pflegeversicherung. Der dafür vorgesehene Freibetrag wird im kommenden Jahr von monatlich 169,75 auf 176,75 Euro (West) beziehungsweise von 164,50 auf 173,25 Euro (Ost) angehoben. Erst ab diesen Betragshöhen werden Krankenkassenbeiträge erhoben. Die Freigrenze in der Pflegeversicherung wird für Pflichtversicherte ebenfalls erhöht: auf monatlich 176,75 Euro. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig.
PKV-Bemessungsgrenze wird nach oben geschraubt
Die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können, wird auf 69.300 (2023: 66.600) Euro angehoben.
GKV-Zusatzbeitrag steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte wird um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent angehoben – allerdings entscheiden die Krankenkassen selbst, ob sie den Zusatzbeitrag erhöhen. Dadurch steigt auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 421,76 Euro für die Kranken- und 87,98 Euro (62,10 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung. Für die GKV-Beitragsberechnung wird die Bemessungsgrenze auf 62.100 Euro angehoben (2023: 59.850 Euro).