6,5 Mio. € Bußgeld

Wie können Vermittler eine mögliche Geldwäsche erkennen?

Wie schwer ein nicht gemeldeter Geldwäscheverdacht geahndet werden kann, erfuhr jüngst das Fintech Solaris, das von der BaFin eine Millionenstrafe kassierte. Warum Vermittler die Geldwäschevorgaben ernst nehmen sollten, erklärt Martin Klein, Vorstand des VOTUM-Verbandes.

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13:03 Uhr | 11. März | 2024
Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des VOTUM-Verbandes

Bußgelder oder gar Entzug der Zulassung – warum Vermittler die Geldwäschevorga-ben ernst nehmen sollten, erklärt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des VO-TUM-Verbandes.

| Quelle: VOTUM

Die BaFin belegte jüngst das Fintech Solaris auf Basis des Geldwäschegesetzes (GwG) mit einem Bußgeld in Höhe von 6,5 Millionen Euro. Und das „nur“, weil Geldwäscheverdachtsmeldungen „systematisch verspätet abgegeben“ wurden. Angesichts solcher Summen wollte procontra es ganz genau wissen: Welche Pflichten haben Vermittler bei der Geldwäscheprävention und was droht ihnen bei Zuwiderhandlung? VOTUM-Chef Martin Klein gab uns darauf Antworten.

procontra: Was haben Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler mit dem Geldwäschegesetzes, kurz GwG, zu tun?

Martin Klein: Vermittler kommen mit dem Geld ihrer Kunden in Kontakt, wenn auch nur indirekt. Daher unterliegen sie besonderen Verpflichtungen. Neu ist die Pflicht, sich als Vermittler im Meldeportal der Financial Intelligence Unit zu registrieren.

procontra: Wo ist die Registrierung vorgesehen?

Klein: Das Meldeportal heißt goAML Web. Alle bereits tätigen Vermittler waren verpflichtet, diese Registrierung bis zum 31.12.2023 vorzunehmen. Wer dies noch nicht getan hat, sollte es dringend nachholen. Bedauerlicherweise handelt es sich hierbei um einen bürokratischen Anmeldeakt, für den im Internet lange Erklärvideos angeboten werden. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen zum Beispiel hat dazu auf seiner Homepage einen nützlichen FAQ-Katalog veröffentlicht.

procontra: Gelten die Pflichten für alle Vermittlertypen gleich?

Klein: Nein. Das Gesetz differenziert. Zu den Verpflichteten gehören alle selbstständig registrierten Versicherungsvermittler, sofern sie Lebensversicherungen vermitteln. Dies betrifft nicht nur Kapitalanlageprodukte, sondern auch Risikolebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr. Ausgenommen sind Ausschließlichkeitsvermittler. Für Finanzanlagenvermittler ist die Regelung im GwG komplizierter. Sie gelten grundsätzlich als Verpflichtete, es sei denn, sie beschränken ihre Vermittlungstätigkeit auf Anlageprodukte, die von Unternehmen angeboten werden, welche ihrerseits dem GwG unterliegen. Dies gilt für die in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Investmentfonds und für die AIF-Anbieter. Wer seine Tätigkeit als Vermittler nach § 34f GewO auf das Angebot dieser Anbieter beschränkt, ist nicht Verpflichteter nach GwG.

procontra: Und was bedeutet all das jetzt in der Praxis?

Klein: Der Katalog der Anforderungen beginnt mit der für alle Verpflichteten zwingend erforderlichen internen Risikoanalyse, die jährlich aktualisiert werden muss. Diese Risikoanalyse ist schriftlich festzuhalten und wird oft von den Aufsichtsbehörden als erste Kontrollmaßnahme bei den Verpflichteten angefragt und muss ausgehändigt werden. Zentral ist auch die ordnungsgemäße Identifikation des Kunden, mit Einblick in dessen Ausweispapiere.

Sollten Firmen bei der Kapitalanlage beraten werden, muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden. Es reicht nicht aus, wenn man sich von einem Kunden in Onlinesitzungen dessen Ausweispapiere am Bildschirm zeigen lässt. Dies ist kein zugelassenes Video-Ident-Verfahren! Auch ist es nicht ausreichend, wenn man sich Kopien von Ausweisunterlagen zusenden lässt. Umfassende interne Organisationspflichten bestehen insbesondere dann, wenn eine Zusammenarbeit mit Angestellten besteht. Hier müssen interne Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert werden, die Aushändigung von GwG-Arbeitsanweisungen sowie eine Zuverlässigkeitsprüfung und Schulung der einzelnen Mitarbeiter.

Bei Erstverstößen wird der Maximalrahmen nicht ausgeschöpft, jedoch werden schnell Strafen von 3.000 bis 5.000 Euro verhängt.
Martin Klein

procontra: Welche Risiken sind mit Pflichtverletzungen verbunden?

Klein: Verstöße gegen das GwG lösen Bußgeldzahlungen aus. Die zuständigen Aufsichtsbehörden versenden anlasslos Fragebögen an Vermittler und fordern die Risikoanalyse an. Sollte ein Vermittler über keine solche verfügen, ist dies der letzte Moment eine zu erstellen. Die Nichtanfertigung einer Risikoanalyse kann mit Bußgeld von bis zu 100.000 Euro und im Vorsatzfall bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Bei Erstverstößen wird dieser Maximalrahmen nicht ausgeschöpft, jedoch werden schnell Strafen von 3.000 bis 5.000 Euro verhängt. Dies bereits bei Verletzungen von formalen Anforderungen. Sollten aktiv Geldwäschevorgänge unterstützt werden, gibt es Strafen, die in die Millionen Euro gehen. Zudem riskieren die Vermittler wegen mangelnder Zuverlässigkeit ihre Zulassung zu verlieren. 

procontra: Wie können Vermittler eine mögliche Geldwäsche erkennen?

Klein: Grundsätzlich muss ein Vermittler gewarnt sein, wenn ein Kunden mit dem Wunsch an ihn herantritt, eine größere Menge Bargeld anzulegen. Auch bei Transaktionen aus dem Ausland, bei denen die Einzahlung auf eine Anlage durch einen Dritten erfolgt, wäre ein Verdacht begründet. Vorsicht ist auch bei der Umwandlung von Guthaben aus Krypto-Anlagen in Investmentfonds geboten. Das Risiko der Geldwäsche bei Lebensversicherungen ist von Produkt zu Produkt unterschiedlich. Eine Basis- oder Riester-Rente, die lediglich rentenförmige Auszahlungen zulassen, eigenen sich weniger für die Geldwäsche als Produkte, bei denen sich ein Versicherungsnehmer jederzeit den Rückzahlungswert auszahlen lassen kann.

procontra: Haben Sie noch ein Beispiel und wann sollte die Meldung erfolgen?

Klein: Ein Beispiel für terroristische Aktivitäten, die ebenfalls mit dem GwG verhindert werden sollen, ist der Abschluss einer hohen Risikolebensversicherung durch einen ungebundenen jungen Menschen. Dies soll bereits bei geplanten Terrorakten im Ausland zuvor erfolgt sein. Insgesamt sollte man bei höchst ungewöhnlichen Vorgängen immer stutzig werden. Vermittler sind verpflichtet, schon den Versuch als Verdachtsmeldung anzuzeigen. Man muss keineswegs die Gewissheit haben, dass es sich um einen Geldwäschefall handelt und es muss auch nicht zum Abschluss des Versicherungsvertrages oder Anlagegeschäfts gekommen sein.

procontra: Wie unterstützen Sie Vermittler dabei, sich GwG-konform aufzustellen?

Klein: VOTUM und AfW haben zusammen mit einem Geldwäschespezialisten den kaum überschaubaren Pflichtenkatalog des GwG zum Anlass genommen, einen umfassenden Leitfaden zu entwickeln, der auch das Muster einer Risikoanalyse und aller weiteren erforderlichen Dokumente enthält. Dieser bietet für viele Vermittler bereits heute wertvolle Orientierung.