Schadenfall der Woche
Mit Krypto-Investments ganz schnell reich werden? Selbsternannte Finanz-Experten geistern vor allem durch die Sozialen Netzwerke, um hier leichtgläubigen Menschen ihre vermeintliche Expertise schmackhaft zu machen. Diese gibt es jedoch nicht zum Nulltarif: Die wissensdurstigen Krypto-Investoren in spe müssen in der Regel hochpreisige Coachings buchen, in denen ihnen dann das notwendige Wissen vermittelt wird. Bei der offenbar notwendigen Überzeugungsarbeit gehen die „Finanzexperten“ häufig nicht gerade feinfühlig vor.
Doch man kann sich wehren. Zumindest gelang dies einer Frau aus Bayern, die nun vor dem Landgericht München erfolgreich durchsetzte, sich aus einem geschlossenen Coaching-Vertrag mit eben einem dieser Experten wieder lösen zu können. Die zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslose Frau gab an, vom Coach, der sich ihr gegenüber als Finanzexperte präsentierte, überrumpelt worden zu sein.
Der Coaching-Anbieter hielt jedoch dagegen, der Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, auf das sich die Frau berufe, greife in diesem Fall nicht, da die erwerbslose Frau den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen habe. Demzufolge sei sie als Unternehmerin zu bewerten, auf die das Gesetz keine Anwendung finde.
Ein kurzer Exkurs: Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen. Schließlich könne sich der Lehrgangsteilnehmer vor Ort kein Bild von der Einrichtung/ dem Lehrgang machen – entsprechend braucht es Maßnahmen, um die Kunden hier stärker zu schützen.
Über eine solche verfügte der Coach bzw. „Finanzexperte“ jedoch nicht. So ist es wenig verwunderlich, dass der Coaching-Anbieter das Fernunterrichtsschutzgesetz hier als nicht einschlägig betrachtete.
Dem widersprach allerdings das Gericht. Die Frau sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos gewesen und habe sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden. Selbst wenn man unterstelle, dass sie sich mit dem Coaching eine wirtschaftliche Existenz im Bereich E-Commerce aufbauen wolle, sei sie nicht weniger schutzbedürftig als eine Verbraucherin. Verträge, die ohne entsprechende Erlaubnis geschlossen werden, sind demzufolge nicht – das gelte auch bei Personen, die keine Verbraucher sind.
Der Finanzcoach muss nun 1.500 Euro an die Frau zurückzahlen. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.