Ladenbesitzer leben gefährlich – zumindest dann, wenn vor ihrem Geschäft Spielgeräte installiert sind. Diese Erfahrung musste vor einiger Zeit ein Ladenbesitzer aus dem pfälzischen Frankenthal machen, dem ein Kind ins Schaufenster taumelte und dieses zu Bruch brachte. Zuvor hatte der 13-Jährige ausgiebig von der vor dem Geschäft installierten Drehscheibe Gebrauch gemacht und sich dabei offenbar einen gehörigen Drehwurm zugezogen.
Für den entstandenen Schaden muss das drehfreudige Kind jedoch nicht haften – das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor (Az: 9 O 27/24). Denn nach Auffassung des Gerichts hat der junge Mann den Schaden nicht schuldhaft verursacht.
Zwar sei sich der 13-Jährige der Stolpergefahr durchaus bewusst gewesen – das ist Voraussetzung dafür, dass Kinder in diesem Alter selbstständig haften. Allerdings habe er die Drehscheibe bestimmungsgemäß verwendet. Diese habe schließlich den Zweck, dass man auf ihr trotz Drehung die Balance hält und nicht herunterfällt. Auch sei der Junge nicht zu alt oder zu groß für das Spielgerät gewesen, so das Gericht.
Der Ladenbesitzer muss nun für den entstandenen Schaden an seinem Schaufenster selbst aufkommen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.