Wer 18.000 Euro für einen Urlaub auf den Tisch legt, darf dafür auch schon etwas verlangen. Das gilt aber offenbar nicht für gutes Wetter, wie nun das Landgericht Frankfurt befand. Geklagt hatte eine Frau, die zusammen mit ihrem Partner im Dezember 2021 eine Reise nach Ecuador gebucht hatte. Die Liste der geplanten Aktivitäten war lang: der Regenwald sollte durchquert und die Tierwelt bewundert, eine Fledermaushöhle besichtigt und ein „traumhaft schöner Kratersee“ bestaunt werden.
Doch der Wettergott schlug dem reiselustigen Pärchen ein Schnippchen: Denn Starkregen und Nebel sorgten statt für Vergnügen für Verdruss. Dschungeltiere waren nicht auszumachen, der Kratersee im Dunst kaum zu erkennen und die Fledermaushöhle aufgrund Überflutung nicht begehbar.
Hinzu kamen weitere Unannehmlichkeiten, wie der Mangel an Warmwasser in einem Hotelzimmer und viel Lärm bei einer Katamaranfahrt. Zu allem Überfluss ankerte der Katamaran nicht wie vorgesehen in Santa Cruz, sondern in Baltra – mit Blick auf die örtliche Tankstelle.
Aufgrund all dieser Urlaubspannen verlangte das Paar vom Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Drittels des Preises, sprich 6.000 Euro. Das Frankfurter Landgericht wurde eingeschaltet, dass der Klage zumindest teilweise Recht gab und unter anderem Entschädigungen für die Katamaranfahrt und das fehlende Warmwasser im Hotel aussprach.
Für das schlechte Wetter gab es allerdings keine Entschädigung. Zwar habe der Reiseveranstalter das Paar nicht auf die Regenzeit in Ecuador hingewiesen. Das musste er aber auch nicht, so das Gericht – schließlich lässt sich das selbst ergoogeln. Wetterbedingungen sind zudem nicht Leistungsbestandteil einer gebuchten Reise. Die Entschädigung fiel mit 800 Euro darum wesentlich niedriger aus als vom Paar erhofft. Hiervon lässt sich aber auf jeden Fall ein Trip an die deutsche Nordseeküste buchen – da soll es schließlich gelegentlich auch mal regnen.