Auslandskrankenversicherung

Vorsicht beim Versicherungsschutz über die Kreditkarte

Kreditkarten werden häufig mit Extra-Versicherungspaket angeboten. Auf dieses sollte man sich aber nicht blindlings verlassen, wie ein Urteil aus Bremen zeigt. Dieses verdeutlicht auch, warum eine richtige Auslandskrankenversicherung so wichtig ist.

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11:09 Uhr | 20. September | 2024
Blick auf die Golden Gate Bridge aus einem Flugzeugfenster

Eine Reise nach San Francisco nahm für eine Familie aus Bremen eine unerfreuliche Wendung.

| Quelle: franckreporter

Wer eine Kreditkarte ordert, bekommt dazu in vielen Fällen noch ein Reiseversicherungspaket obendrauf – als kostenloses Extra. Auf einen umfangreichen Versicherungsschutz sollten sich Kunden jedoch nicht ohne weiteres verlassen, wie ein aktueller Beschluss des Bremer Oberlandesgerichts zeigt (Az: 3 U 46/23; Beschluss vom 21. August 20204).

Im vorliegenden Fall gab es mit der bestellten „Platinum Card“ auch eine Auslandskrankenversicherung. Wer sich die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu Gemüte führt, findet dort aber den Passus, dass der Versicherungsschutz nur in Verbindung mit dem Einsatz der Kreditkarte greift. Die Reise muss folglich mit der Karte bezahlt worden sein. 

Im Juli 2021 machte der Kreditkartenbesitzer eine Reise in die USA, zusammen mit seiner Frau und seinem Kind. Gebucht waren Flüge von Bremen nach München und dann weiter nach Denver, San Diego und schließlich San Francisco. Seine Flugtickets zahlte der Mann mit seiner Kreditkarte, die zwei weiteren Tickets zahlte jedoch seine Frau.

Während der Reise litt die Frau plötzlich unter sehr starken Bauchschmerzen und musste ins Krankenhaus, wo ihr die Gallenblase entfernt wurde. Die Kosten für diesen Eingriff verdeutlichen, warum der Abschluss einer Reisekrankenversicherung empfehlenswert ist: knapp 32.000 US-Dollar.  

Das Geld streckte das Paar vor, forderte es jedoch nach ihrer Rückkehr nach Bremen von der Versicherung zurück. Er argumentierte, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen machten es nicht hinreichend deutlich, dass eine Versicherungsleistung ausgeschlossen sei, wenn nicht die gesamte Reise mit der Kreditkarte bezahlt werde. Seiner Meinung nach reiche der Angehörigenstatus, um unter den Versicherungsschutz zu fallen.

Doch mit dieser Auffassung scheiterte er nicht nur vor dem Bremer Landgericht, sondern nun auch vor dem Bremer OLG. Es fehle schlicht und einfach an einem Versicherungsfall, stellten die Richter in ihrem Beschluss fest. Zwar sei die Frau während der Reise erkrankt, jedoch war ihre Reise nicht mit der Kreditkarte ihres Mannes bezahlt worden.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien auch weder überraschend noch intransparent für den Kunden. Bei der Reisekrankenversicherung handele es sich eindeutig um ein Nebenprodukt des Kreditkartenvertrags, die Versicherungsleistungen sollen klar auch zur Benutzung der Kreditkarte animieren. Zudem wird in den Versicherungsbedingungen mehrfach darauf verwiesen, dass der Karteneinsatz Voraussetzung für die Versicherungsleistungen ist.

Die Richter empfehlen dem Kläger somit, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen zurückzuziehen.