Versicherungspflicht

Bundestag stimmt für Reform der Kfz-Haftpflichtversicherung

Künftig fallen auch Gabelstapler, Aufsitzrasenmäher und andere Arbeitsmaschinen unter die Versicherungspflicht. Deren Besitzer müssen jetzt ihren Versicherungsschutz überprüfen und gegebenenfalls anpassen – doch haben sie dafür mehr Zeit als ursprünglich vorgesehen.

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12:12 Uhr | 15. Dezember | 2023
Kfz-Haftpflicht

Auch Aufsitzrasenmäher sind künftig nicht mehr von der Versicherungspflicht ausgenommen – zumindest dann, wenn sie nicht ausschließlich auf dem eigenen Grundstück verwendet werden.

| Quelle: DEBOVE SOPHIE

Für Landwirte hielt diese Woche wahrlich keine guten Nachrichten parat. Anfang der Woche entschied die Bundesregierung im Rahmen der Haushaltssanierung, die Steuervergünstigungen für Agrardiesel zu streichen. Am späten Donnerstagabend stimmte der Bundestag schließlich für eine Reform der Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese sieht vor, dass künftig auch Besitzer selbstfahrender Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Km/h nicht mehr von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.

Allerdings haben die Besitzer von Aufsitzrasenmähern, selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, Gabelstaplern oder Schneeräumfahrzeugen mehr Zeit als ursprünglich vorgesehen, ihren Versicherungsschutz anzupassen. Statt bis zum 23. Dezember dieses Jahres kann der notwendige Versicherungsschutz nun bis zum 1. Januar 2025 angeschafft bzw. bestehende Verträge angepasst werden.

Versicherer loben Verschiebung

Die Versicherer hatten im Vorfeld angemahnt, dass eine Umstellung Tausender Verträge bis zum 23. Dezember 2023 schlicht unmöglich zu bewerkstelligen sei. Ein Argument, dass im Rechtsausschuss des Bundestages offenbar verfing. Entsprechend positiv reagierte der Branchenverband auf die Änderung: „Gut, dass jetzt mehr Zeit für die Umstellung bis zum 1. Januar 2025 besteht“, sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach.

Lob gab es auch für die Klarstellung, dass eine Absicherung nicht zwingend über die Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen muss, sondern auch über Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherungen möglich ist, sofern diese über die gesetzlichen Mindestdeckungssummen verfügen. Diese liegen für Personenschäden bei 7,5 Millionen, für Sachschäden bei 1,22 Millionen sowie bei Vermögensschäden bei 50.000 Euro liegen. Diese Klarstellung sei „richtig und dringend notwendig“, erklärte Käfer-Rohrbach.

Dennoch stelle die Neufassung einen hohen Aufwand für die Versicherer sowie die betroffenen Betriebe dar. „Die nun vorgesehene Deckungssumme von knapp neun Millionen Euro bedeutet weiterhin, dass zahlreiche Verträge insbesondere in der Landwirtschaft umgestellt werden müssen“, sagte Käfer-Rohrbach.

In den Regierungsparteien teilt man diese Sorge indes nicht. Soweit die Fahrzeuge auf Betriebsgeländen genutzt werden, seien sie in der Regel weiterhin ausreichend von den bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen erfasst. Auch Privatleute seien in aller Regel nicht von den geplanten Änderungen betroffen, da für den Betrieb auf einem umfriedeten Privatgelände weiterhin die Ausnahme von der Versicherungspflicht gelte, heißt es von den Grünen sowie der FDP.

CDU/CSU kritisiert Gesetzesreform

Die CDU/CSU-Fraktion, die gegen die Gesetzesänderung stimmte, bezeichnete den vorgelegten Gesetzesentwurf als misslungen. Sie kritisierte den hohen bürokratischen Aufwand für Versicherungswirtschaft und Fahrzeughalter. Eine relevante Lücke im Versicherungsschutz bestehe nach aktueller Rechtslage nicht. Auch eine Entlastung der Verkehrsopferhilfe stünde in keinem Verhältnis zum bürokratischen Mehraufwand, kritisierte die Union.

Bei der Verkehrsopferhilfe handelt es sich um einen Verein, der von deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen wird. Er greift bei Unfällen ein, bei denen keine andere Versicherung greift, beispielsweise weil der Unfallverursacher nicht auszumachen ist. Dies sei in den vergangenen fünf Jahren jedoch nur achtmal der Fall gewesen, bemerkte die CDU/CSU-Fraktion. Das durchschnittliche Schadenvolumen lag dabei unter 4.000 Euro.

Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (EU 2021/2118) in deutsches Recht.