Betriebsschließungsversicherung: OLG Hamm schlägt sich auf Seite der Versicherer
Im Streit um Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen infolge der Corona-Krise stärkt ein neues Urteil die Position der Versicherer. Das OLG Hamm (Az: 20 W 21/20) entschied in einem Eilverfahren, dass bei einer Versicherung gegen eine Betriebsschließung kein Deckungsschutz gegen Krankheiten oder Erreger wie Covid-19 oder Corona bestehe, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich benannt sind.
Geklagt hatte die Inhaberin einer Gelsenkirchener Gaststätte. Diese hatte ihren Betrieb wie alle Gastronomen aufgrund des Corona-Virus zeitweilig schließen müssen und gegenüber ihrer Versicherung deswegen einen Verdienstausfall in Höhe von 26.962 Euro geltend gemacht. Die Versicherung verweigerte jedoch die Begleichung des Schadens.
Aufzählung von Krankheiten abschließend
Nachdem bereits im Juni das Landgericht Essen (Az: 18 O 150/20) den Erlass der Frau auf eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen hatte, bestätigte nun das OLG Hamm die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend, befanden die Richter.
„Der Wortlaut ,nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)‘ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will“, heißt es im entsprechenden Beschluss des Hammer OLG.
Zwar wird auch das Corona-Virus seit dem 30. Januar dieses Jahres in Paragraph 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als meldepflichtige Krankheit aufgeführt. Der in den Versicherungsbedingungen angeführte Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne laut Hammer OLG jedoch nicht so verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. „Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern“, heißt es weiter im Beschluss.
Das Urteil der Hammer Richter geht damit in eine andere Richtung als eine im Mai ergangene Entscheidung des Mannheimer Landgerichts, das vielen betroffenen Gastronomen und Hoteliers Hoffnung machte. Zwar musste die Klägerin – Betreiberin dreier Hotels – vor Gericht letztlich eine Niederlage einstecken, jedoch nur, da sie aus Sicht des Gerichts die Höhe ihrer Ansprüche nicht ausreichend darlegen konnte. Von größerem Interesse war für viele Gastronomen hingegen die grundlegende Auffassung des Gerichts, dass die Klägerin Anspruch auf Versicherungsleistungen zustehe.
Hunderte Unternehmen beraten
Der betroffene Versicherer – dem Vernehmen nach handelte es sich hierbei um die Mannheimer Versicherung – hatte die Leistung unter anderem mit dem Argument abgelehnt, dass der Corona-Virus nicht namentlich in den Versicherungsbedingungen genannt werde. Allerdings befand sich in den Versicherungsbedingungen der Mannheimer keine abschließende Auflistung der versicherten Erreger, sondern nur der Verweis auf das IfSG. „Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig – dynamischen Bezugnahme auf die Paragraphen 6 und 7 des IfSG umfasst“, bemerkte die Kanzlei Wirth in einer Pressemitteilung zum Urteil.
Die Beschlüsse aus Hamm und Mannheim dürften nicht die letzten juristischen Entscheidungen im Streit um Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung sein. Bei Anwaltskanzleien wie der Kanzlei Wilhelm Rechtsanwälte oder der Kanzlei Wirth seien bereits hunderte betroffene Unternehmen beraten worden, heißt es aus den Kanzleien. „Viele sind motiviert, den Klageweg zu gehen“, berichtete Dr. Mark Wilhelm auf procontra-Nachfrage.
Kunden, in deren Versicherungsbedingungen die versicherten Krankheiten jedoch so konkret wie im Fall der Gelsenkirchener Gastronomin aufgeführt sind, dürften durch das Hammer Urteil nun einen Rückschlag erlitten haben.