Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag über eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlerkosten in einem Riester-Vertrag der Sparkasse Günzburg-Krumbach zu entscheiden (Az. XI ZR 290/22). Konkret ging es dabei um Abschlusskosten, die während der Auszahlungsphase fällig werden, über deren Höhe allerdings im Altersvorsorgevertrag nicht informiert wurde.“ In dem umstrittenen Passus im Altersvorsorgeprodukt namens „Vorsorge Plus“ der Sparkasse heißt es: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Gegen diese Sonderbedingung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt und nun von den Karlsruher Richtern Recht bekommen. Der BGH hat die Klausel nun als unwirksam und rechtswidrig eingestuft. Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass die Klausel weder klar noch verständlich ist, wodurch die Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Die Klausel haben bereits drei Landgerichte und das Oberlandesgericht München für rechtswidrig befunden.
Unklar, ob, wann und in welcher Höhe Kosten anfallen
Dem hat sich der BGH nun angeschlossen. Demnach können Kunden die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. So sei nicht erkennbar, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Zudem erfahren die Vertragspartner auch nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Kosten anfallen. Weder werde in den Sonderbedingungen ein absoluter Betrag noch ein Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht, genannt. Auch, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen, bleibe unklar. Gleichwohl wären der Sparkasse jedoch die „Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen“, resümiert das Gericht.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eindeutig geregelt, dass Bestimmungen in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dann unwirksam sind, wenn Vertragspartner unangemessen benachteiligt werden. Eine Benachteiligung kann dabei auch in unklaren und unverständlichen Vertragsbestimmungen bestehen. Dass es sich bei der besagten Klausel nicht um einen unverbindlichen Hinweis, sondern um eine AGB handelt, stellte das Gericht ebenfalls fest. Zuvor hatte ein Mitarbeiter der Sparlasse vor dem Oberlandesgericht argumentiert, es handele sich bei der Klausel lediglich um einen allgemeinen Hinweis und nicht um eine rechtsverbindliche Vertragsbedingung.
Urteil hat möglicherweise weitreichende Folgen
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt die Entscheidung des BGH. „Dank des Urteils des Bundesgerichtshofs können zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher nun auf höhere Renten hoffen, weil das angesparte Guthaben nicht durch den Abzug unzulässiger Kosten reduziert werden darf“, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Nach Einschätzung der Verbraucherschützer könnte das Urteil Auswirkungen auf alle Sparkassen haben, die in ihren Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen eine inhaltsgleiche Klausel verwenden. Ob Verbraucher, die die Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, müsse im Einzelfall geprüft werden.