Makler gewinnt

OLG-Urteil gegen Telefonwerbung durch Strukturvertrieb

Auch ehemalige Kunden dürfen ohne Werbeeinwilligung nicht angerufen werden. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, den die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte für einen Versicherungsmakler gegen einen Strukturvertrieb gewonnen hat.

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12:07 Uhr | 05. Juli | 2024
Mann im Anzug telefoniert genervt vor seinem Rechner.

Werbeanrufe, sogenannte “Cold-Calls”, sind ohne vorherige Einwilligung des Kunden nicht zulässig und werden als wettbewerbswidrig eingestuft.

| Quelle: skynesher

Der Fall betraf unerlaubte Werbeanrufe der T-AG bei einer ehemaligen Kundin, die ihre Werbeeinwilligung bereits widerrufen hatte und nun von dem Versicherungsmakler betreut wurde. Eine Mitarbeiterin der T-AG setzte sich trotzdem mit der Kundin in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren, was zu einer Abmahnung und schließlich zu weiteren rechtlichen Schritten führte.

Rechtsanwalt Daniel Berger, prozessführender Anwalt für den Versicherungsmakler, wertet: „Dieses Urteil ist ein starkes Signal gegen die Praxis unzulässiger Werbeanrufe und stärkt den fairen Wettbewerb und den Verbraucherschutz erheblich. Wir werden weiterhin entschlossen gegen derartige Verstöße vorgehen und haben nun eine starke Grundlage, um Ordnungsgelder gegen die T-AG zu beantragen, sollte es zu weiteren Verstößen kommen.“

Ursprünglich hatte der Makler vor dem Landgericht Regensburg bereits eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Anrufe durchgesetzt, welche aber nach Klage des Vertriebes in erster Instanz wieder aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dann mit Urteil vom 24.10.2023 (Az. 3 U 965/23) die Berufung des Maklers bestätigt und die zuvor vom Landgericht Regensburg erlassene einstweilige Verfügung wieder in Kraft gesetzt.

Diese Entscheidung ist aus Sicht der Anwälte ein deutlicher Sieg im Kampf gegen wettbewerbswidrige Telefonwerbung nach dem Wechsel eines Kunden in die Betreuung durch Versicherungsmakler.

Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass solche Werbeanrufe, sogenannte “Cold-Calls”, ohne vorherige Einwilligung des Kunden nicht zulässig sind und als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Derartige Anrufe verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG. Ein Werbeanruf liegt unter anderem vor, wenn ein Verbraucher angerufen wird, um ein Vertragsverhältnis fortzusetzen oder angestrebt wird, einen abgesprungenen Kunden zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zu bewegen oder Kunden von der Ausübung eines Vertragsauflösungsrechts, wie Widerruf, Rücktritt, Kündigung, abgehalten oder abgebracht werden sollen. Unzulässig ist ein solcher Anruf dann, wenn dazu keine nachweisbare, ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt. Das war hier der Fall