Streit um Regulierung

BGH weist Kfz-Versicherer in die Schranken

Der Streit um die Teilschuld bei einem Anhänger-Rangierunfall trieb zwei Kfz-Versicherer bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser fällte anschließend eine recht lebensnahe Entscheidung.

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08:01 Uhr | 03. Januar | 2024
BGH weist pingeligen Kfz-Versicherer in die Schranken

Der Streit um die Teilschuld bei einem Anhänger-Rangierunfall trieb zwei Kfz-Versicherer bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser fällte anschließend eine recht lebensnahe Entscheidung.

| Quelle: BGH

Eine Frau war mit ihrem Pkw samt Anhänger im Straßenverkehr unterwegs. Beim Rückwärtsfahren verursachte sie mit dem Anhänger einen Unfall, aus dem ein Sachschaden in Höhe von 930 Euro resultierte. Diesen wollte der Kfz-Versicherer des Pkw nicht allein übernehmen, da der Anhänger bei einem anderen Unternehmen Kfz-haftpflichtversichert ist. Er verlangte von diesem die Hälfte, also 465 Euro, nachdem er den Schaden zunächst bezahlt hatte.

Nachdem sich der Anhänger-Versicherer weigerte, ging der Fall zunächst vor das Amtsgericht Hannover. Dieses gab dem Pkw-Versicherer recht. Doch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hannover wurde die Klage abgewiesen. Der Pkw-Versicherer steckte aber nicht auf und ging in Revision bis vor den Bundesgerichtshof.

Auch Rückwärtsfahren gilt als „ziehen“

Dort argumentierte der Anhänger-Versicherer, dass er in einem solchen Fall nur leisten müsse, wenn durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht würde als durch das Zugfahrzeug selbst. Das bloße „Ziehen“ des Anhängers stelle aber eben keine solche höhere Gefahr gemäß dem StVG dar. Doch an dem Wort „Ziehen“ biss sich der Pkw-Versicherer fest. Er sagte, dass zwar das „Ziehen“ keine höhere Gefahr darstelle. Da der Anhänger in diesem Schadenfall aber nicht gezogen wurde, sondern rückwärts gefahren ist, habe hier sehr wohl eine höhere Gefahr bestanden. Denn „Ziehen“ sei eine Bewegung nach vorn und nicht nach hinten.

Dieser grundliegenden Wortbedeutung stimmte der BGH zwar zu, die Klage des Pkw-Versicherers schmetterte er aber ab. Denn ob ein Anhänger wirklich gezogen oder zum Beispiel während eines Rangiervorganges geschoben werde, sei nicht relevant, sagten die Richter. Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, „prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden", heißt es im Urteil (Az. VI ZR 98/23 vom 14.11.2023). Die nach einer StVG-Reform lautende Formulierung „gezogen zu werden“ anstatt von „mitgeführt zu werden" habe lediglich sprachliche Gründe gehabt, keine inhaltlichen. Somit hat der Kfz-Versicherer des Pkw den Schaden allein zu tragen.