Einen Schaden von rund 64.000 Euro muss ein Getränkehändler aus Berlin nun aus eigener Tasche bezahlen, da er nicht auf seine Schlüssel aufgepasst hat. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (IV ZR 118/22) zusammenfassen.
Doch von vorne: Dem Mann, der als Getränkefachhändler auch Kunden beliefert, wurde während einer Lieferfahrt seine Aktentasche aus dem Fahrzeug entwendet. In dieser befanden sich nicht nur Haustür- und Tresorschlüssel, sondern auch Rechnungen mit seiner Adresse. Als der Mann schließlich nach Hause kam, hatten die Diebe seinen Tresor bereits ausgeräumt.
Die Hausratversicherung des Mannes weigerte sich, für den Schaden aufzukommen. Zwar war laut Versicherungsbedingungen ein Einbruchdiebstahl versichert. So heißt es in den Klauseln:
„Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter
in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger
Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Ver-
halten des berechtigten Besitzers durch Dieb-
stahl an sich gebracht hat;“
Die Rede ist hier von der erweiterten Schlüsselklausel. Diese greift allerdings nicht, wenn – wie in den Versicherungsbedingungen festgehalten – der Dieb dank Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an den Schlüssel gelangt ist.
Und eben Fahrlässigkeit hatten auch die Vorinstanzen – das Kammer- sowie das Landgericht Berlin – erkannt. Von dieser Sichtweise rückte nun auch der Bundesgerichtshof nicht ab.
Denn der Mann hatte den Schlüssel in einer Aktentasche verstaut. Diese war zwar verschlossen, von außerhalb des Autos allerdings gut sichtbar gewesen. Zudem konnte der Mann nicht beweisen, dass er sein Fahrzeug abgeschlossen hatte.
Seine einzige Chance lag nun darin, dass der Bundesgerichtshof die entsprechende Klausel für unwirksam erklärte. Die Frage nach der Wirksamkeit war zuvor in der juristischen Fachliteratur durchaus umstritten. Doch der BGH bestätigte die Klausel: Bei dieser handele es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobegrenzung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe diese so, dass ihm von Anfang an nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht bereits gewährter Versicherungsschutz wieder entzogen werde.
Da die erweiterte Schlüsselklausel damit Bestand hat, bleibt der Getränkehändler auf seinem Schaden sitzen.