Der türkische Nachname und die Beratungspflicht

Muss ein Makler darauf hinweisen, dass die abgeschlossene Kaskoversicherung auf den europäischen Teil der Türkei beschränkt ist, nur weil seine Kundin einen türkischen Nachnamen trägt? Über die Tragweite der Beratungspflicht entschied nun das OLG Hamm.

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11:11 Uhr | 09. November | 2020
Bosporusbrücke

Versicherungsnehmer aufgepasst: Hinter der Bosporus-Brücke beginnt der asiatische Teil der Türkei. Bild: Pixabay/ halit52

Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass für den Versicherungsvermittler eine Verpflichtung zur Beratung besteht, „soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist“. Doch was bedeutet das genau? In einem aktuellen Fall musste das OLG Hamm darüber entscheiden, ob eine Versicherungsnehmerin darauf hingewiesen werden muss, dass seine Kaskoversicherung nicht im asiatischen Teil der Türkei gilt, nur weil er einen türkischen Namen trägt (Az: 20 U 198/19).  

Was war passiert?  

Eine Deutsche mit türkischem Nachnamen hatte bei einem Makler eine Kaskoversicherung für ihr Auto abgeschlossen. Der Wirkungsbereich der Police war jedoch auf Europa beschränkt und schloss den asiatischen Teil der Türkei, sprich das Gebiet jenseits der Bosporus-Brücke, nicht ein.  

Im Urlaub kam es zu zwei Unfällen, wobei ein Schaden von knapp 9.300 Euro entstand. Die Versicherung verweigerte eine Begleichung des Schadens und verwies auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gebiete außerhalb Europas. Hierauf klagte die Versicherungsnehmerin gegen ihren Makler. Ihrer Auffassung nach hätte dieser die Pflicht gehabt, sie darauf hinzuweisen, dass im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz bestehe. Der Fall landete vor Gericht.  

Das Urteil  

Zwar haben Gerichte in der Vergangenheit durchaus einen entsprechenden Beratungsanlass gesehen, wenn türkische Versicherungsnehmer erkennbar eine Auslandsreise planten. Diese Urteile finden im vorliegenden Fall allerdings keine Anwendung, befand das OLG Hamm, da die Versicherungsnehmerin deutsche Staatsbürgerin sei.  

Allein aus dem türkischen Nachnamen der Klägerin in Verbindung mit der Beantragung einer grünen Versicherungskarte ergibt sich nach Ansicht des Hammer Gerichts keine Aufklärungspflicht. Da die Versicherungsnehmerin angegeben hatte, ihren Führerschein 1995 in Deutschland gemacht zu haben, sprach für den Makler einiges dafür, dass die Frau bereits seit geraumer Zeit in Deutschland lebt.  

Auch aus der Beantragung einer „grünen Karte“, mit der im Ausland der Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen werden kann, ergebe sich keine Aufklärungspflicht. Schließlich sei das Mitführen einer solchen in vielen (Urlaubs-)Ländern vorgeschrieben bzw. empfohlen. Für den Makler ergaben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Frau mit ihrem Ehemann eine Reise in die Türkei plane.

Eine Verletzung der Beratungspflicht konnte sich aus Sicht des Gerichts nur daraus ergeben haben, dass der Makler besagte grüne Versicherungskarte ausgestellt hat, auf der das Länderkürzel für die Türkei nicht gestrichen war. Der Versicherungsnehmer hätte daraus den Eindruck gewinnen können, dass er nicht nur für die Haftpflicht, sondern auch für die Kaskoversicherung Schutz im gesamten Gebiet der Türkei besitze. Da auf der grünen Versicherungskarte jedoch der ausdrückliche Hinweis stand, dass es für den Bereich der Kaskoversicherung bei der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet von Europa verbleibe, sah das OLG auch darin keine Verpflichtung zu einer Beratung.  

Die Klage der Frau wurde somit abgelehnt, eine Verletzung der Beratungspflicht war für das Gericht nicht festzustellen.