Falschberatung: Makler haftet für 5-Millionen-Euro-Schaden
Schock für einen Hamburger Versicherungsmakler. Sein Unternehmen muss für einen Schaden in Höhe von rund 5,1 Millionen Euro gradestehen, den einer seiner Kunden verursacht hat. Der Grund dafür ist, dass der Vermittler seinen Kunden nicht mit dem benötigten Versicherungsschutz versorgt hat. Das hat mit Urteil vom 09.09.2021 das Hamburger Landgericht entschieden (Az. 413 HKO 27/20).
Konkret geht es um ein Schadenereignis vom 27.12.2016. Die Kundin des Maklers, eine Bewachungs- und Sicherheitsfirma, hatte als eine ihrer vielseitigen Tätigkeiten den Flutschutz für mehrere Hamburger Gebäude übernommen. Dies beinhaltete, bei Hochwasser die vorhandenen Flutschutztore zu schließen. Doch am besagten Tag kam es zu einem Fehler seitens der Bewachungsfirma. Viel Wasser drang ein und verursachte enorme Schäden an den Gebäuden.
Makler sieht bei sich kein Verschulden
Die Gebäudeversicherer der Eigentümer stellten daraufhin Regressansprüche in Höhe von rund 5,1 Millionen Euro gegen die Bewachungsfirma. Diese wollte die Forderungen über ihren Betriebshaftpflichtversicherer, die R+V, regulieren lassen, doch diese lehnte ab. Völlig zurecht, was in den folgenden Jahren sogar mit einem BGH-Urteil bestätigt wurde. Denn die schadenursächliche Tätigkeit „Flutschutz“ war in den Versicherungsschutz nicht miteingeschlossen worden.
Dafür machte die Bewachungsfirma nun per Klage ihren Makler verantwortlich. Hätte sie von dem fehlenden Versicherungsschutz gewusst, hätte sie die Verträge nicht abgeschlossen, heißt es in dem Urteil, das der procontra-Redaktion vorliegt. Der Vermittler bestritt eine Schlechterfüllung seiner Maklerpflichten. Bei Übernahme des Maklermandats im Jahr 2015 habe man analysiert, in welchen Bereichen die Bewachungsfirma tätig war und mit welchen Risiken dies verbunden gewesen sei. Zur Erstellung eines Deckungskonzepts habe man sich stets eng abgestimmt. Zudem habe die Firma dem Maklerbetrieb alle ihre neu abgeschlossenen Auftragsverträge vorgelegt. Darin sei nirgends „Flutschutz“ erfasst gewesen.
Gericht erkennt Beratungs- und Betreuungsfehler
Diese Argumentation reichte dem Gericht aber nicht aus, um eine fehlerhafte Beratung von dem Makler abzuwenden. Dieser müsse seine Kundin mit „individuellem und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz versorgen, von sich aus das Risiko untersuchen und ungefragt über ihre Bemühungen unterrichten“, heißt es in der Urteilsbegründung. Außerdem müsse er im Rahmen der laufenden Betreuung das versicherte Risiko überwachen, den Versicherungsnehmer auf Veränderungen und Anpassungen hinweisen. Diese Pflichten habe der Makler verletzt, indem er das Risiko „Flutschutz“ nicht versichert habe. Da die Bewachungsfirma im Jahr 2016 unter anderem einige „Alarmüberwachungsverträge“ abgeschlossen hatte, hätte der Makler die mangelnde Deckung erkennen und auf diese hinweisen müssen, so die Richter.
Sie verurteilten den Makler dazu, die Bewachungsfirma von den Schadenersatzforderungen Dritter freizuhalten. Das bedeutet, dass die Kundin im Rahmen der sogenannten Quasideckung so gestellt wird, als hätte sie den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Für den Makler bedeutet das nichts anderes als dass er die Schadenersatzansprüche der vom Hochwasser Geschädigten beziehungsweise von deren Gebäudeversicherern bezahlen muss.
VSH-Deckung nicht ausreichend?
Dabei könnte ihm zum Verhängnis werden, dass er die Höhe seiner maximalen Maklerhaftung für Vermögensschäden im Maklervertrag auf 2,5 Millionen Euro beschränkt hat. So hieß es hier:
"Der Makler haftet für Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Gesamtleistung für Vermögensschäden ist begrenzt auf einen Betrag von 2.500.000 Euro. Die Haftung des Maklers auf Schadensersatz für die Verletzung von Betreuungspflichten ist auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffungsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz."
Dies sei aber nicht rechtens, da die Haftungsbeschränkung laut Maklervertrag auch bei grober Fahrlässigkeit greifen sollte. Das verstößt laut Gericht jedoch gegen die Paragraphen 309 Nr. 7b oder Paragraf 10 des BGB.
Sofern der Makler also die 2,5-Millionen-Grenze deshalb vereinbart hat, weil seine eigene Haftpflicht-Police auf diese Summe begrenzt ist, steht er vor dem Problem, die übrigen 2,6 Millionen Euro aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig.
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