Wenn die Schneelast Dächer beschädigt oder sogar zum Einsturz bringt, zahlt in aller Regel die Gebäudeversicherung. Aber vor allem bei feinem Schnee in Kombination mit starkem Wind droht Hausbesitzern eine andere Gefahr, so wie jetzt vermehrt in Nordrein-Westfalen beobachtet werden konnte: Auf einmal liegen Schneeberge auf dem Dachboden. „Das kann überall auftreten, der sehr feine Schnee kann selbst bei verfalzten Ziegeln einen Weg finden", zitiert die Lippische Zeitung den Dachbauexperten Thomas Potthast aus Bramsche. Und auch Mörtel, wie er früher verwendet worden sei, sei keine Gewähr. „Das Dach ist immer in Bewegung, dadurch entstehen im Mörtel mit der Zeit Risse, auch da kann Schnee eindringen", erklärt der Experte.
Auch wenn laut Dachdecker-Betrieben in Nordrhein-Westfalen aktuell bis zu 20 Hausbesitzer täglich Schnee auf dem Dachboden melden, bleibt dieser Schadensfall für die meisten Versicherungen zu selten, um in den Policen mit abgedeckt zu werden. Auch viele Makler, die mit solchen Anfragen konfrontiert werden, sind zurzeit ratlos. Ist ein solcher Fall über die üblichen Policen abgedeckt?
Dr. Michael Kuhn von der Sparkassen-Versicherung sagt gegenüber procontra: „Nässeschäden, verursacht durch Schnee, der zum Beispiel durch die Dachziegel oder Lüftung hineingeweht wurde und dort geschmolzen ist, sind bei uns weder in der Gebäude- noch in der Hausratversicherung versichert“. Bei der Allianz sieht es ähnlich aus, erläutert Sabine Schaffrath: „In dem geschilderten Schadenbeispiel wird feiner Schnee durch Öffnungen im Dach in das Haus geweht. Hier liegt keine versicherte Gefahr vor. Ein Hineinwehen von Schnee ist in der Wohngebäudeversicherung wie auch in der Hausratversicherung nicht versichert“.
Angesichts der Unterschiede, mit denen die verschiedenen Gesellschaften den speziellen Fall handhaben, ist es für Makler ratsam, sich genau zu informieren. Fest steht jedenfalls: Darauf verlassen, dass der Schaden, der durch hineingewehten Schnee entstehen kann, via gängige Policen gedeckt ist, sollten sie sich keineswegs. Im Zweifel können sie Kunden in der Beratung also Sondertarife für diesen – zugegeben nicht besonders häufig vorkommenden – Fall präsentieren.