Schadenfall der Woche
Bei Feierlichkeiten im Betrieb wird es gerne schon einmal lustiger und entsprechend auch später. Sicherlich ist es dann manchmal sogar besser, im Büro zu übernachten, anstatt die Rückfahrt mit dem Auto anzutreten. Nach einer Weihnachtsfeier in seinem Unternehmen hatte ein Arbeitnehmer sich dazu entschlossen, die Nacht gleich im Büro zu verbringen. Am nächsten Morgen wollte er zur Toilette gehen und stürzte im Treppenhaus. Tragischerweise erlitt er dabei eine Querschnittslähmung.
Der Mann klagt, weil er den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen wollte. Allerdings ohne Erfolg: Das Landessozialgericht Stuttgart wies seine Klage ab. In der Begründung führte das Gericht an, dass der Unfall bereits nach dem Ende der Veranstaltung passiert sei und zudem nicht am Ort der Feier. Die Entscheidung sich weiter auf dem Betriebsgelände aufzuhalten, sei eigenmächtig erfolgt. Grundsätzlich endet die Abdeckung der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die reguläre Arbeitszeit beendet ist und kommt nur noch in Ausnahmefällen zum Tragen.
Auf diesen Fall weist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und die "Süddeutsche".