Urteil

Keine Beweiserleichterung bei Sturmschaden

Beim Diebstahl von Fahrzeugen gelten Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Doch kann der diese auch bei einem Sturmschaden in Anspruch nehmen? Ein Fall für das OLG Nürnberg.

Author_image
08:08 Uhr | 19. August | 2024
Sturm

So eindeutig wie auf diesem Foto war die Sachlage, die vor dem Nürnberger OLG verhandelt wurde, nicht.

| Quelle: Johannes Kroemer

Schäden durch Sturm, Hagel und andere Naturgefahren sorgten im vergangenen Jahr für hohe Kosten. 5,7 Milliarden Euro mussten die Unternehmen an ihre Versicherten auszahlen – das waren 1,7 Milliarden Euro mehr als noch im Jahr zuvor.

Doch nicht jeder vermeintliche Sturmschaden wird von den Versicherern auch als solcher anerkannt. Dies zeigt erneut ein Fall aus Bayern, der vor kurzem das OLG Nürnberg beschäftigte (Az: 8 U 775/24).

Im konkreten Fall hat der Besitzer eines Mercedes-Kleintransporters gegenüber seiner Versicherung einen Sturmschaden an seinem Fahrzeug angegeben. Die hieraus entstandenen Reparaturkosten: rund 6.700 Euro.

Doch der Versicherer sah es nicht als erwiesen an, dass das Auto tatsächlich durch einen Sturm beschädigt worden war und lehnte die Zahlung ab. Der Versicherungsnehmer klagte, scheiterte jedoch vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

Und auch das OLG Nürnberg empfahl dem Versicherungsnehmer nun in einem Beschluss, die gegen das Landgerichtsurteil eingelegte Berufung zurückzuziehen.

Zwar zog zum angegebenen Schadenzeitpunkt mit „Ylenia“ tatsächlich ein Sturmtief mit Windstärke 9 bis 10 durch die Region. Auch ein Sachverständiger erklärte, dass die am Fahrzeug festgestellten Beschädigungen - Deformationen, Einkerbungen und Kratzspuren - grundsätzlich durch einen Sturm verursacht sein könnten.

Konkreter Beweis nicht möglich

Ein konkreter Nachweis war allerdings nicht möglich. Schlicht und einfach schon aus der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr genau sagen konnte, wo in der Straße er sein Fahrzeug abgestellt hatte. Die Beschädigungen an seinem Fahrzeug hatte er erst später festgestellt, als er mit dem Auto in der Reinigung war.

Auch sei es nicht auszuschließen, dass die Beschädigungen eine andere Ursache haben, so der Gutachter – beispielsweise Vandalismus.

Der Versicherungsnehmer müsse den Sturmschaden jedoch beweisen können. Eine Beweiserleichterung, wie beispielsweise beim Diebstahl eines Autos, komme ihm hier nicht zugute, „da er sich bei Eintritt einer Naturgewalt gerade nicht in einer vergleichbaren Beweisnot befindet“, so das Gericht. „Anders als ein Diebstahl, der im Normalfall von niemandem beobachtet wird, stehen bei der Einwirkung von Naturgewalten grundsätzlich sowohl Zeugen als auch die festgestellten Beschädigungen zur Verfügung, anhand derer der Vollbeweis des Versicherungsfalls erbracht werden kann.“

Das OLG empfahl dem Versicherungsnehmer aus diesem Grund, seine Berufung zurückzuziehen.