OLG-Urteil

Muss die Hausratversicherung für einen Brunnen zahlen?

Viele Hausratversicherungen haben in den vergangenen Jahren ihre Deckungen erweitert. Doch fällt auch ein Brunnen darunter? Dieser Frage widmete sich nun das Frankfurter Oberlandesgericht.

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13:02 Uhr | 12. Februar | 2025
Ein Springbrunnen in einem Garten

Gilt der Schutz einer Hausratversicherung auch für einen Brunnen im Garten (Symbolbild)? Eine Frage für das OLG Frankfurt.

| Quelle: Jacky Parker Photography

Ob Gartenmöbel, der Grill oder auch die Wäsche auf der Leine: In vielen Hausratversicherungen sind unter bestimmten Bedingungen nicht nur der eigentliche Hausrat, sondern auch zahlreiche Besitztümer des Versicherungsnehmers in dessen Garten versichert. Allerdings gilt dieser Versicherungsschutz nicht grenzenlos, wie nun ein Mann aus Hessen erfahren musste, dessen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 3 U 114/24, Beschluss vom 14.01.2025) entschieden worden war.

Der Mann hatte auf seiner Terrasse einen 700 Kilo schweren elektrischen Brunnen aus Kalkstein stehen. Er behauptete, noch vor Eintritt der Frostperiode den Brunnen entleert zu haben. Allerdings hätten Laubreste den Brunnen verstopft, so dass sich Regenwasser im Brunnentrog sammelte. Als es im Februar starken Frost gab, sei das Wasser gefroren. Der starke Eisdruck habe schließlich zu einer Sprengung des Brunnentrogs geführt. Da der Brunnen nicht repariert werden könne, müsse er neu angefertigt werden. Kostenpunkt: knapp 6.200 Euro.

Versicherer lehnt Leistung ab

Für den Versicherungsnehmer stand fest, dass seine Hausratversicherung (allsafe home) für den Schaden aufkommen müsse. Schließlich umfasse der Versicherungsschutz auch transportable Gegenstände außerhalb des Gebäudes. Da der Brunnen nicht einbetoniert oder angeschraubt gewesen sei, falle auch dieser unter den Versicherungsschutz. Der Versicherer lehnte eine Begleichung des Schadens allerdings ab. 

Nachdem bereits das Landgericht Frankfurt die Klage des Mannes negativ beschieden hatte, landete der Fall vor dem Frankfurter Oberlandesgericht. Doch auch dieses empfahl in seinem Beschluss, die Klage aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten zurückzuziehen.

Bereits das Landgericht war in seinem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Brunnen nicht um Hausrat handele. Zwar gehe der Versicherungsschutz laut Vertragsbedingungen über den eigentlichen Hausratbegriff hinaus und schließe Gegenstände wie beispielsweise Rasenmäher, Spielzeuge und sogar Go-Karts mit ein. Begriffe in den Versicherungsbedingungen wie „mitversichert“ oder „ferner“ machten es aber für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer deutlich, dass es sich hierbei nicht um Hausrat handele. Ein Brunnen werde hier zudem nicht genannt.

Wann ist etwas fest verbunden?

Die Versicherungsbedingungen machten deutlich, dass Gebäudebestandteile nicht versichert seien. Dazu gehören Dinge, die fest mit dem Boden verbunden sind. Als fest verbunden gelten auch Gegenstände, die nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühe und Kosten entfernt bzw. vom Gebäude bzw. Grundstück getrennt werden können.

Zwar sei der Brunnen nicht einbetoniert oder angeschraubt. Allerdings sei der Brunnen – ohne ihn zu beschädigen – nur mittels eines Portalkrans zu transportieren. Die Kosten hierfür betragen 1.835 Euro. Angesichts eines Werts von rund 4.000 Euro für einen neuen Brunnen, ergebe das Trennungskosten in Höhe von 45 Prozent des Neuwerts. Da der Brunnen jedoch bereits elf Jahre alt gewesen war, müsse auf den Zeitwert abgestellt werden – die Trennungskosten dürften sich somit auf 90 Prozent belaufen, errechnete das OLG. Dies sei in jedem Fall als unwirtschaftlich anzusehen, weswegen der Brunnen als fest verbunden mit dem Grundstück gelte. Dass Bestandteile eines Gebäudes jedoch nicht versichert sind, sei für Versicherungsnehmer klar zu erkennen, so das Gericht.

Um Gerichts- und Anwaltskosten zu sparen, legte das OLG dem Mann nahe, seine Klage zurückzuziehen.