Wer haftet?
Es heißt: „Das Paradies der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde“. Das sieht nun womöglich eine Pferdehalterin, deren Ross eine Radfahrerin von ihrem Drahtesel gestoßen hat, anders. Im Wonnemonat Mai befand sich besagte Radlerin auf einer Radtour durch die Osteifel. Als sie an zwei entgegenkommenden Reiterinnen vorbeifahren wollte, passierte es: Eines der beiden Pferde habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst.
Die Folge: diverse Prellungen und ein Trümmerbruch der rechten Schulter, der im Krankenhaus operativ behandelt werden musste.
Die Radfahrerin verklagte anschließend die Pferdehalterin auf Schadenersatz. Die aber bäumte sich auf und behauptete, die Radlerin habe unachtsam gebremst und sei deswegen gestürzt. Allerdings hat sie damit aufs falsche Pferd gesetzt.
Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21) urteilte, die Halterin habe etwas vom Pferd erzählt, die Richter folgten der Darstellung der Klägerin. Demnach habe der Vierbeiner seinen Allerwertesten in Richtung der Radfahrerin gedreht, just als diese das Tier überholen wollte. Weil es dadurch zu dem Unfall gekommen sei, müsse die Halterin nun auch für den entstandenen Schaden aufkommen.
Dabei ging das Gericht sogar noch weiter: Selbst, wenn die Radlerin keinen direkten Körperkontakt mit dem Tier gehabt hätte, müsste die Halterin Schadenersatz berappen. Also auch dann, wenn die Radfahrerin beispielsweise durch abruptes Abbremsen gestürzt wäre, weil ihr das Tier plötzlich den Weg versperrt. Wichtig sei nämlich nicht, ob es zu einer Berührung gekommen ist. Es genügt, dass ein Sturz lediglich durch „die Tiergefahr realisiert“ wird.
Das Gericht nahm die Halterin des Pferdes an die Kandare: Sie muss dem Sturzopfer nun 6.000 Euro Schadenersatz zahlen sowie die Arzt- und Anwaltskosten übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.