Unfallversicherung: Diese Urteile sollten Makler kennen

Die Unfallversicherung entwickelt sich im Schatten der BU-Absicherung als gute Alternative für unterschiedliche Zielgruppen. Makler sollten Fallstricke in der Beratung kennen. Davon zeugen auch Streitfälle, die vor Gericht landeten.

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07:01 Uhr | 29. Januar | 2020
Nicht nur in der gesetzlichen, auch in der privaten Unfallversicherung müssen immer wieder Leistungsfälle vor Gericht entschieden werden.

Nicht nur in der gesetzlichen, auch in der privaten Unfallversicherung müssen immer wieder Leistungsfälle vor Gericht entschieden werden. Bild: Adobe Stock/Alexander Limbach

Das „Statistische Taschenbuch 2019“ der Versicherungsbranche zeigt, warum die private Unfallversicherung bei den Versicherern so beliebt ist: Aus 25,4 Millionen Verträgen nahm die Assekuranz 2018 stolze 6,54 Milliarden Euro ein, musste aber nur 3,39 Milliarden Euro, also knapp die Hälfte der Einnahmen, als Leistung wieder an die Kunden ausschütten.

An den Bedingungen kann es nicht liegen, denn die Leistungen der Assekuranz werden branchenweit immer besser. Nicht nur Unfälle im eigentlichen Sinn, sondern auch Höhenkrankheit, Oberschenkelhalsbruch oder Armfraktur führen immer öfter zu einer Leistung. Auch Deckungserweiterungen wie Bewusstseinsstörung durch Zuckerschock und epileptische Anfälle sowie Nahrungsmittelallergie gelten bei einigen Anbietern als mitversicherter Leistungsauslöser.

Im Gegenzug achten die Versicherer streng darauf, dass im Leistungsfall Kunden und deren Berater bestimmte Meldefristen einhalten. Wohl wichtigste Obliegenheit: Nach einem Unfall muss zeitnah ein Arzt aufgesucht und der Versicherer über den Unfall informiert werden. Invalidität als wichtigste Leistung von Unfallpolicen muss meist spätestens nach 15 Monaten von einem Arzt festgestellt und an den Versicherer gemeldet sein. Einige Gesellschaften gewähren auch 18 Monate.

Versicherer muss nur Versicherungsnehmer informieren

Damit diese wichtige Frist nicht vergessen wird, muss der Versicherer rechtzeitig darauf hinweisen. Geregelt ist das in Paragraf 186 VVG: Zeigt der Kunde einen Versicherungsfall an, muss der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinweisen. Versäumt das die Gesellschaft, kann sie sich nicht mehr auf Fristversäumnis berufen und muss auch bei späterer Invaliditätsmeldung zahlen.

Doch die Information muss der Versicherer nur an den Versicherungsnehmer (VN) selbst schicken. Falls der zugunsten eines Dritten die Police abgeschlossen hatte, so hat diese versicherte Person (VP) keinen Anspruch auf den Fristhinweis des Versicherers, entschied zumindest das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 111/17).

Ein hartes Urteil, denn der mittlerweile verstorbene VN hatte die Unfallversicherung für seine Ehefrau abgeschlossen. Laut Vertrag mussten Invaliditätsleistungen innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Frau war aus dem Fenster gestürzt und verbrachte mehrere Monate in einer Klinik. Hinterher wollte sie Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistungen.

Das Gericht sprach ihr das Tagegeld zu, die Invaliditätsleistung wegen Fristversäumnis und fehlendem ärztlichen Attest aber nicht. Der Versicherer hatte den VN zu dessen Lebzeiten auf die Notwendigkeit der Invaliditätsfeststellung und die geltende Frist ordnungsgemäß hingewiesen. Er müsse nicht auch noch die VP aufzuklären, so das OLG (procontra berichtete).

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Makler muss auch versicherte Person auf Fristen hinweisen

Doch sind die Fristen im Versicherungsvertrag überhaupt wirksam? Das OLG Dresden hatte sich mit dem Bedingungswerk einer Unfallversicherung zu befassen und sah keine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Die ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich ist (Az.: 4 U 443/18).

Das Urteil überrascht, denn allgemeine Bedingungen müssen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle nach Paragraf 305 BGB standhalten. Im Rahmen einer solchen AGB-Kontrolle wird geprüft, ob die Regelungen im Rahmen des Vertragszwecks unangemessen sind, den Vertragspartner überraschen oder undurchschaubar sind.

Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, verweist in einem Blog-Beitrag allerdings darauf, dass ein Versicherungsmakler im Schadenfall sehr genau auf ablaufende Fristen hinweisen muss (procontra berichtete).

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2017 entschieden (Az.: I ZR 143/16). Es sei eine eigene Belehrung des Maklers erforderlich, erinnert Jöhnke. Soweit der VN einen Makler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftrage, dürfe er sich auch darauf verlassen, dass der Makler ihn unabhängig vom Versicherer auf die einzuhaltenden Fristen hinweise. Der Makler hatte vergessen, auf die in diesem Fall geltende Ausschlussfrist von 18 Monaten zur Anzeige der Invalidität hinzuweisen. Damit war er grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet.

Psychische Erkrankung nach Unfall nicht versichert

In einem anderen Fall musste das OLG Dresden darüber entscheiden, ob in der privaten Unfallversicherung Unfälle als Folge psychischer Erkrankungen mitversichert sind. Das Gericht verneinte dies mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 (Az.: 4 U 1627/19). Die sogenannte Psychoklausel sei auch in der privaten Unfallversicherung wirksam.

Ein Kunde hatte Leistungen wegen depressiver Episoden und Angststörungen verlangt. Auslöser für die Krankheiten sei ein Gespräch mit seinem Bank-Vorgesetzten gewesen, bei dem der Chef ihn massiv angeschrien habe. Der Vorfall, den der Mann als Unfall bewertet sehen wollte, führte seiner Ansicht nach zu einer dauerhaften hirnorganischen Erkrankung. Damit kam er nicht durch.

Das Gericht bestätigte den Leistungsausschluss. Die Psychoklausel besagt, dass alle Einschränkungen, die durch eine psychische Reaktion auf einen Unfall hervorgerufen werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Schutz bestehe nur für krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben. Solche seien bei dem Bankberater jedoch nicht nachweisbar gewesen.

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