Versicherungsmakler geht nach Radunfall leer aus
Um neue Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner zu gewinnen, nimmt man schon einmal so manche Mühe auf sich. Ein Versicherungsmakler hatte sich mit einem alten Bekannten zu einer mehrstündigen Radtour getroffen, um bei der Tour im Landkreis Ludwigsburg – so die Aussage des Maklers – Geschäftliches zu besprechen.
Auf dem Rückweg von dieser Tour stürzte der Makler mit seinem E-Bike auf einem Feldweg und rutschte anschließend einen Weinberg hinunter. Der Unfall endete schmerzhaft für den Versicherungsberater: So brach er sich hierbei unter anderem den Unterschenkel. Aus seiner Sicht handelte es sich hierbei um einen Arbeitsunfall, aus Sicht der Berufsgenossenschaft allerdings nicht. Demnach habe die Motivation für die Radtour klar im privaten Bereich gelegen: So hatten der Makler und sein Bekannter während ihrer Tour zusammen gegrillt und die Eltern des Maklers besucht.
Der Makler hielt dagegen: Da er und sein Bekannter beide Sport-affin seien und das Wetter schön war, habe man sich zu der Radtour verabredet, um hierbei Geschäftliches zu besprechen. Da er seinen Bekannten für den Vertrieb gewinnen wollte, habe man seine Eltern besucht, um mit diesen einen Kundengespräch demonstrieren zu können.
Makler scheitert vor dem Landessozialgericht
Der Fall landete schließlich vor Gericht: Nachdem der Makler mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn gescheitert war, wanderte der Fall vor Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az: L 8 U 1620/22, Urteil vom 13. September 2023). Doch auch hier musste der Makler eine Schlappe hinnehmen.
Denn für das Gericht stellte die gemeinsame Radtour eine sogenannte „Verrichtung mit gemischter Motivationslage“ da. Zwar glaubte das Gericht dem Makler, dass dieser die Radtour aus der Motivation heraus vorgeschlagen habe, seinen Bekannten für eine berufliche Kooperation gewinnen zu wollen. Allerdings habe er dafür eine Radtour gewählt, da sowohl er und sein Bekannter gerne Sport treiben. „Durch die gemeinsame Radtour an einem Sonntag konnten beide daher gewissermaßen sowohl ihrem Freizeit- und Sportbedürfnis nachkommen, als auch sich zum Zwecke einer möglichen beruflichen Kooperation näher kennenlernen.“
Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage stelle allerdings nur dann eine versicherte Tätigkeit dar, „wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handels vorgenommen wäre“, stellte das Gericht klar. Dies sei hier aber nicht erkennbar. Denn das private Interesse am Radfahren der beiden Männer war Grund dafür, sich bei einer gemeinsamen Radtour näher kennenzulernen.
Keine versicherungsbezogene Handlungstendenz
Zum Zeitpunkt des Unfalls lag keine versicherungsbezogene Handlungstendenz vor. Der Makler befand sich nicht mehr beim dem Beratungsgespräch mit seinen Eltern, sondern auf seinem Rad. Somit stand nicht das Näherbringen von Arbeitsweisen oder die mögliche Anstellung im Blickpunkt, sondern die Freizeitbeschäftigung Radfahren. Da eine vertiefte Kommunikation hierbei wesentlich schwieriger erfolgen kann als beispielsweise während der Grillpause, trat der berufliche Aspekt hierbei hinter den Freizeitaspekt zurück.
Auch eine Wegeunfall kam nicht in Betracht, „da die Radtour als Gesamt-Unternehmung nicht als überwiegend betriebliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, sondern wesentlich und überwiegend durch den Freizeitaspekt geprägt war“, stellte das Gericht fest.
Der Versicherungsmakler erhält somit keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.