Eine Frau hatte das Gelände einer Tierfarm betreten und war dort vom Schäferhund der Betreiber angegriffen worden. Dabei erlitt sie tiefe Kratzer am Oberkörper und an ihrem rechten Arm. Vor allem an ihrem Oberkörper blieben ihr von dem Angriff großflächige Narben zurück, zudem entwickelten sich bei ihr in der Folge psychische Probleme aufgrund eines durch den Angriff erlittenen Traumas.
Deshalb klagte die Frau vor dem Augsburger Amtsgericht (Az.: 19 C 2923/17) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Betreiber der Tierfarm. Diese waren sich aber keiner Schuld bewusst, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt hatten. Ihrer Ansicht nach war durch das Schild am Eingang des Geländes mit der Aufschrift „Wertvoller Tierbestand Betreten für Unbefugte verboten" ausreichend vor dem dort lebenden Hund gewarnt. Zudem sei das Betreten des Grundstücks nur nach vorheriger Anmeldung gestattet und auf dem Grundstück würden sich noch weitere Warnschilder befinden.
Das sah der Richter am Augsburger Amtsgericht nicht so. So sei ein Schild mit der Aufschrift „Durchgang verboten!“ eben nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da sich hieraus nicht ergebe, dass mit einem aggressiven Hund zu rechnen sei. Ein weiteres Schild mit der Aufschrift „Vorsicht bissiger Hund“ sei in diesem Fall ebenso nicht ausreichend, da es durch das davor vorhandene Gebüsch nur teilweise zu erkennen war. Zudem müsse man, um dieses lesen zu können, den überwiegenden Teil des Weges zum Haus bereits zurückgelegt haben.
Mit Begründung auf die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) sprach das Gericht der Frau den Schadenersatz für unter anderem zerrissene Bekleidung, Fahrtkosten und Attestkosten zu, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 Euro. Für dessen Bemessung wurde die Narbenbildung im Brustbereich als gravierend eingestuft. Außerdem flossen noch die schmerzhafte Wundheilung und die psychischen Folgen mit ein.
Eine zunächst gegen das Urteil eingelegt Berufung wurde zurückgenommen, so dass es mittlerweile rechtskräftig ist.