Urteil zur Kfz-Versicherung
Wenn das eigene Auto nach einem Unfall in die Werkstatt muss, nutzen viele Menschen einen Mietwagen, um für die Dauer der Reparatur weiter mobil zu bleiben. Ist der Unfallgegner schuld an dem Schaden, übernimmt dessen Kfz-Versicherer in der Regel auch die Kosten für den Mietwagen des Opfers. Doch dieses darf dabei die Preise für das Leihauto nicht aus den Augen verlieren, wenn es diese in vollem Umfang erstattet haben möchte. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Az. 816 C 111/24) vom 12. November 2024 hervor.
So habe das schuldlose Unfallopfer einen Mietwagen in Anspruch genommen, für den sich im Zeitraum der Reparatur Kosten von 3.500 Euro ergaben, schreibt die dpa unter Bezugnahme auf das Urteil. Der gegnerische Kfz-Versicherer wollte aber nur 2.200 Euro dafür bezahlen. Das Problem sei demnach nicht die Anzahl der Tage gewesen, an denen das Mietauto genutzt wurde, sondern die Höhe des Tagessatzes dafür.
Dagegen klagte der Mann, doch das Gericht gab dem Versicherer recht. Demnach müssten sich Geschädigte trotz der Übernahme des Mietwagenkosten durch den gegnerischen Versicherer aus Gründen der Schadenminderung darüber informieren, welche Tagessätze für Mietwägen vor Ort gelten. Dies ließe sich einfach recherchieren und dann mit dem Versicherer besprechen.
Anders sei es dagegen bei den Werkstattkosten. Diese müssten die Geschädigten nicht in Erfahrung bringen beziehungsweise ein günstigeres Angebot suchen, da den gegnerischen Versicherer diesbezüglich das sogenannte Werkstattrisiko treffe.