Wann zahlt die Hausratversicherung die Ersatzunterkunft?
Die meisten Hausratversicherer werben nicht nur mit der Begleichung eines entstandenen Schadens, sie versprechen zudem, dass – sofern die Wohnung nach einem Schadenfall unbewohnbar ist – sie für die Betroffenen Hotelkosten übernehmen. Die meisten Versicherer garantieren dabei eine Kostenübernahme bis zu 100 Tagen.
Allerdings gilt diese Kostenübernahme nicht vorbehaltlos. Dass es sich lohnt, hier die Versicherungsbedingungen genau zu lesen, zeigt ein aktueller Fall aus dem Saarland, der kürzlich vor dem 5. Zivilsenat des OLG Saarbrücken (Az: 5 U 64/22, 14 O 56/19) verhandelt wurde.
Zum Sachverhalt: Ein Ehepaar wohnte in der Dachgeschosswohnung eines Hauses zur Miete. Unter der Duschtasse – also dem Boden der Dusche – kam es im Juni 2018 zu einem Leitungswasserschaden. Hierdurch wurden nicht nur einige Möbelstücke (ein Kleider- und ein Schuhschrank) in Mitleidenschaft gezogen, die Mieter empfanden die Wohnung während der Sanierung auch nicht als bewohnbar. Zu belastend war der Lärm der Trocknungsgeräte, die Hitze, die hohe Luftfeuchtigkeit, die ausgebaute Duschtasse sowie die von den Wänden weggerückten Möbel. Darum mietete sich das Ehepaar in eine Ferienwohnung ein. Die Kosten hierfür wollten sie von ihrer Hausratversicherung übernommen wissen – schließlich handelte es sich hierbei doch um eine „Sorglos-Hausratversicherung“.
Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen, so dass der Fall vor Gericht landete. Nachdem das Landgericht Saarbrücken den Versicherer zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 6.250 Euro verurteilt hatte, landete der Fall vor dem Oberlandesgericht. Jedoch befand dieses, dass die Versicherungsnehmer die Kosten für die Ferienwohnung nicht von ihrem Hausratversicherer erstattet bekommen müssen.
OLG sieht keinen Versicherungsfall
Das OLG verwies dabei auf die Versicherungsbedingungen. Unter Paragraph 9 heißt es hier:
„Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen […] Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“
Schon am Einleitungssatz lasse sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennen, dass ein Versicherungsfall notwendig ist, damit die Hausratversicherung für die Unterbringungskosten aufkommt. Entsprechend müssen versicherte Sachen durch – in diesem Fall – Leitungswasser beschädigt oder zerstört worden sein. Hierzu gehört allerdings nur der Hausrat und nicht Gebäudebestandteile. Anders als noch das Landgericht befand das OLG, dass nicht schon die Verwirklichung eines versicherten Risikos – unbestimmt ausgetretenes Leitungswasser – ausreiche. Es müsse stattdessen ein konkreter Versicherungsfall vorliegen.
Mit diesem Urteil liege man im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung, so das OLG. Auch die Landgerichte Itzehoe (3 O 269/16, Urteil vom 9. August 2017) sowie Hannover (6 O 157/16, Urteil vom 11. Oktober 2018) hatten zuvor so entschieden.
An konkreten Schäden am Hausrat war jedoch nur ein verschimmelter Kleider- sowie Schuhschrank festgestellt worden. Diese Schäden seien so gering, so das OLG, dass hierdurch keine Anmietung einer Ferienwohnung notwendig sei.
Die Hausratversicherung muss demzufolge die Übernachtungskosten des Ehepaars in der angemieteten Ferienwohnung nicht übernehmen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG Saarbrücken nicht zu.