Berufsunfähigkeitsversicherung

Warum der Versicherer die BU-Rente nicht einfach befristen darf

Laut einem Beschluss des OLG Nürnberg, auf den Fachanwalt Tobias Strübing hinweist, dürfen sich BU-Versicherer bei der Befristung von Leistungen nicht einfach auf die Aussagen ihrer Kunden stützen.

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14:02 Uhr | 13. Februar | 2025
Tobias Strübing

Laut einem Beschluss des OLG Nürnberg, auf den Fachanwalt Tobias Strübing hinweist, dürfen sich BU-Versicherer bei der Befristung von Leistungen nicht einfach auf die Aussagen ihrer Kunden stützen.

| Quelle: Kanzlei Wirth Rechtsanwälte

Wenn ein Versicherer die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente seines Kunden zeitlich befristen möchte, muss er dies nachvollziehbar und detailliert begründen. Dies bezieht eine fundierte Vergleichsbetrachtung mit ein, welche genau darlegt, wie sich die Situation des Versicherten über den Leistungszeitraum konkret verändert hat. Dies geht aus einem Beschluss des Nürnberger Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2024 hervor (Az. 8 U 848/24), auf den der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Tobias Strübing, von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte hinweist.

Im konkreten Fall sei ein Berufssportler für so lange Zeit arbeitsunfähig geschrieben worden, dass er ab dem 1. August 2019 Leistungen aus seiner BU-Police erhalten sollte. Relativ zeitnah habe er dann seinem Versicherer telefonisch mitgeteilt, dass er seit Anfang März aus medizinischer Sicht wieder arbeitsfähig sei. Der BU-Versicherer habe ihm daraufhin eine befristete Leistungsanerkenntnis für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. März 2020 bescheinigt. Begründet habe der Versicherer diese Befristung mit der telefonischen Auskunft des Berufssportlers.

Stets fundierte Vergleichsbetrachtung nötig

Wie Strübing mit Verweis auf den Beschluss erklärt, habe das OLG Nürnberg diese pauschale Behauptung des verbesserten Gesundheitszustands durch den Versicherer aber nicht gelten lassen. Seine Kanzlei schreibt dazu in einer Pressemitteilung:

Vielmehr müsse der Versicherer auch bei solchen „uno actu – Entscheidungen“ (Verbindung von Anerkenntnis und Einstellung in einem Schreiben) auch eine fundierte Vergleichsbetrachtung anstellen und darlegen, inwiefern sich die Situation des Versicherten konkret verändert habe.

Der Versicherer könne sich also nicht darauf beschränken, allein die aktuelle gesundheitliche Situation des Versicherten zu beschreiben und daraus zu folgern, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege. In der Folge habe das OLG die Leistungseinstellung für unwirksam erklärt, so dass der Kläger zunächst auch über den 31. März 2020 hinaus seine BU-Rente erhielt.

Strübing rät deshalb Versicherten, aber auch ihren Vermittlern dazu, plötzliche Leistungseinstellungen und Befristungen genau zu prüfen.