Es ist oft knapp, geht aber meistens gut aus. Wer am Straßenrand parkt und seine Autotür straßenseitig öffnet sollte dabei stets die eng am eigenen Fahrzeug vorbeifahrenden Autos im Blick haben. Andernfalls kommt es zu einer Kollision. Das allein ist schon eine blöde Sache und kann durchaus gefährlich werden. Wenn dann im Nachhinein auch noch die beiden Kfz-Versicherer um die Quotelung streiten, wird es umso ärgerlicher für alle Beteiligten.
So geschehen im Fall eines Mannes, der am rechten Fahrbahnrand geparkt und seine Autotür bereits ein Stück weit geöffnet hatte. Ein von hinten herannahendes Fahrzeug fuhr dagegen und es entstand ein Schaden an beiden Fahrzeugen. Der Kfz-Versicherer des geparkten Autos wollte nicht zahlen. Der Vorbeifahrende sei Schuld, da die Tür bereits geöffnet war. Dieser jedoch schilderte, dass die Tür noch weiter geöffnet worden war, just in dem Moment seines Vorbeifahrens. Deshalb habe der von ihm kalkulierte Seitenabstand nicht mehr ausgereicht und es sei zur Kollision gekommen. Dies ließ sich aber weder beweisen, noch widerlegen.
Der Fall landete vor Gericht und ging nach erste Instanz vor dem Saarbrückener Landgericht zuletzt bis vor das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 3 U 16/24). Dieses fällte letzten Endes das salomonische Urteil, dass beide Unfallbeteiligten jeweils die Hälfte des Schadens bezahlen müssen. Die Begründung: Der Vorbeifahrende beziehungsweise sein Kfz-Versicherer dürfe bei einem so unklaren Unfallhergang nicht allein haften. Ob deshalb nun beide Fahrer in ihren Kfz-Haftpflichttarifen in der Schadenfreiheitsklasse herabgestuft werden, geht aus den Presseinformationen zum Urteil nicht hervor.