Wohngebäude-Urteil: Ist eine Duschkabine Teil der Wasserleitung?

Durch eine unversiegelte Stelle war Wasser aus der Duschkabine einer Frau in eine Wand gelangt und hatte dort Schaden angerichtet. Ihr Versicherer sah jedoch keinen Anlass zur Regulierung. Erst das OLG Naumburg konnte für Klarheit sorgen.

Author_image
13:04 Uhr | 17. April | 2019
Sonstige Einrichtungen, die mit der Wasserleitung verbunden sind, sind in der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Gehört eine Duschkabine dazu?

Sonstige Einrichtungen, die mit der Wasserleitung verbunden sind, sind in der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Gehört eine Duschkabine dazu? Bild: Pixabay

Rohrleitungen sind die Achillesferse der Wohngebäudeversicherung. In den letzten 15 Jahren sorgten Leitungswasserschäden für rund die Hälfte aller Schadenfälle in dieser Sparte. Wie weit die Definition der versicherten Gefahr Leitungswasser reichen kann, wurde kürzlich auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelt (Az.: 4 U 67/17).

Eine Hauseigentümerin hatte Feuchtigkeitsschäden in der Wand zwischen ihrem Wohnzimmer und ihrem Bad bemerkt. Den Schaden meldete sie ihrem Wohngebäudeversicherer. Dieser beauftragte einen Gutachter, der feststellte, dass das an den Fliesen herunterlaufende Duschwasser über eine nicht versiegelte Stelle an den Duscharmaturen in die Wand eingedrungen war. Die Kosten für die Reparatur wurden auf rund 7.500 Euro geschätzt, die Frau ließ diese durchführen.

Versicherer verweigerte die Leistung

Der Versicherer weigerte sich allerdings, seiner Kundin das Geld zu erstatten. Er argumentierte, dass hier kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vorgelegen habe. Schließlich habe das Wasser den Duschkopf und damit das versicherte Rohrsystem ordnungsgemäß verlassen.

Darüber hinaus bezweifelte der Versicherer, dass man die Duschkabine als mit der Wasserleitung verbundene sonstige Einrichtung ansehen könne, die bedingungsgemäß mitversichert wäre. Er zeigte sich überzeugt davon, dass der Fliesenspiegel, also die Oberfläche an der das Wasser heruntergelaufen und in die Wand eingedrungen war, jedenfalls nicht mehr einer mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtung zuzurechnen sei.

Seite 1: Duschkabine bedingungsgemäß mitversichert? Seite 2: So entschied das OLG

Das Landgericht Magdeburg war der Argumentation des Wohngebäudeversicherers im September 2017 zunächst gefolgt (Az: 11 O 114/17). Im Berufungsverfahren vor dem Naumburger OLG erhielt jedoch die Hauseigentümerin Recht.

Die dortigen Richter erklärten, dass eine Duschkabine sehr wohl als eine verbundene sonstige Einrichtung anzusehen sei, die in der Police mitversichert ist. Denn der Begriff „Einrichtung“ sei bewusst abstrakt formuliert und deshalb weit auszulegen. Damit würde er auch alle in einem Haus üblicherweise vorhandenen Wasserverbrauchsstellen erfassen, sofern ihnen Wasser über Zuleitungen zugeführt wird, welches in Ableitungen anschließend von dort wieder weggeführt wird.

Deshalb sind dem Gericht zufolge auch alle Außenwände mitversichert, „welche den Austritt des Wassers während des Reinigungsvorgangs verhindern, ganz gleich, ob sie den Ein- oder Ausstieg ermöglichen oder aber, wie hier, den Anschluss zum Gebäude herstellen und nach dort die Dusche über einen Fliesenspiegel abgrenzen.“

Kein grob fahrlässiges Verhalten

Ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser und damit der Auslöser des Schadens habe über die unversiegelte Stelle stattgefunden. Hier waren aber in keiner Weise Umstände ersichtlich, die ein grob fahrlässiges Verhalten der Frau beweisen würden. Deshalb sei auch eine Reduzierung der Entschädigungsleistung („Quotelung“) ausgeschlossen.

Der Versicherer musste seiner Kundin deshalb die 7.500 Euro zuzüglich Zinsen erstatten. Zudem trug er die Kosten der Verfahren aus beiden Instanzen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Einlegen von Rechtsmitteln wurde nicht zugelassen.

Seite 1: Duschkabine bedingungsgemäß mitversichert? Seite 2: So entschied das OLG